Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3140   

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BGBl. I 2002 S. 3140 (https://dejure.org/2002,52812)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 14.08.2002, Seite 3140
  • Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
  • vom 08.08.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 28.02.2002   BT   Interessenvertretung für Auszubildende verbessern
  • 03.07.2002   BT   Einsprüche des Bundesrates gegen vier Gesetze zurückweisen
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Die Absicht des Gesetzgebers, eine Interessenvertretung für die im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsbildung beschäftigten Auszubildenden zu schaffen, wird aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) hinreichend deutlich, durch die die §§ 18a, 18b BBiG in der bis zum 31. März 2005 (BBiG aF) geltenden Fassung in das BBiG eingefügt worden sind.

    Nach dem Beschluss ist die "rechtliche Absicherung von Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, ... unbefriedigend" (BT-Drucks. 14/8359 S. 1).

    Zuvor hatte er bereits durch die Regelung in § 36 Satz 2 SGB IX für den Bereich der Rehabilitation besondere Vertretungen geschaffen, durch die eine Interessenvertretung der beruflichen Rehabilitanden sichergestellt wird (BT-Drucks. 14/8359 S. 5).

  • LAG Hessen, 25.02.2003 - 13 Ta 40/03
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog in Verbindung mit Nr. 9304 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG in der Fassung vom 08. August 2002 (BGBl I Seite 3140).
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