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   BGBl. I 2002 S. 3302   

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BGBl. I 2002 S. 3302 (https://dejure.org/2002,50845)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 23.08.2002, Seite 3302
  • Verordnung über die Entsorgung von Altholz
  • vom 15.08.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 13.02.2002   BT   Entsorgung und Verwertung von Altholz bundeseinheitlich regeln
  • 01.07.2002   BT   Umweltverträgliche Entsorgung von Altholz gewährleisten

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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11

    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot;

    Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 "Abfallrechtliche Angelegenheiten" die Unternummer 6 "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)" und darunter den Gebührentatbestand "6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV" mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor.

    Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung " (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002.

  • VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282

    Anlieferung von Asbestzement an Verwertungsgesellschaft weiterhin zulässig

    Durch Art. 2 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302) wurden die Wörter "zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" durch die Wörter "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" ersetzt.

    Die Änderung dient nach ihrer Begründung (BR-Drs. 273/02 Nr. 38) "der Anpassung an die abfallrechtlichen Begriffsbestimmungen".

    Die Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302) in dem vom Beklagten vertretenen Sinne ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14

    Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall;

    Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung" (UA S. 39) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis "in der jeweils geltenden Fassung" deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe "dynamisieren" wollen.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14

    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige

    Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung" (UA S. 40) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis "in der jeweils geltenden Fassung" deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe "dynamisieren" wollen.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.
  • VGH Hessen, 18.12.2002 - 6 TG 2353/02

    Behandlung von Asbestzement - Entsorgungskonzept - Abfallverwertung

    Wenn der Verordnungsgeber mit der Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung in der ab 1. März 2003 geltenden Fassung ausdrücklich nur noch die Abfallbeseitigung vom Verbot des Inverkehrbringens ausnehmen will (s. Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15. August 2002 - BGBl. I S. 3302 ff -) und insoweit den Antragsgegner in seiner vom Senat nicht geteilten Auslegung stützt, so mag eine solche Regelung dann noch im Sinne der Ermächtigungsnormen (§ 17 ChemG, § 7 KrW-/AbfG) erforderlich und notwendig sei, wenn an anderer Stelle der Verordnung - zum Beispiel im Anhang - entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind, die gerade den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Rechnung tragen und schad- und gefahrlose Abfallverwertungsmaßnahmen als Ausnahmen vom allgemeinen Verbot zulassen.
  • VG Saarlouis, 08.12.2010 - 5 K 897/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.
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