Weitere Veröffentlichung unten: 17.02.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96   

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https://dejure.org/2002,171
BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 (https://dejure.org/2002,171)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 (https://dejure.org/2002,171)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 (https://dejure.org/2002,171)
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Doppelname für Kinder

§ 1617 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, gesetzliches Verbot eines Doppelnamens für Kinder ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt weder das Elternrecht noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern: Ehenamensrecht als Anknüpfungspunkt für Geburtsnamensrecht des Kindes - Vermeidung langer Namensketten zur Sicherung der Funktion des Familiennamens ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Namensgebung - Geburtsname des Kindes - Doppelname - Vorlage - Bestimmungsrecht - Namensrecht

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.

  • Judicialis

    BGB § 1616; ; BGB § ... 1617; ; BGB § 1355 Abs. 1; ; BGB § 1355 Abs. 2; ; BGB § 1616 Abs. 1; ; BGB § 1618 Satz 2; ; BGB § 1616 Abs. 3; ; BGB § 1616 Abs. 2; ; BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1355 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1616 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; BGB § 1616 Abs. 3 Satz 4 a.F.; ; BGB § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EGBGB § 3 Abs. 3; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1
    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Keine Doppelnamen für Kinder

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Doppelnamen für Kinder nicht zulässig // Regelungen über Familiennamen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Namensrecht - Verfassungskonform: Kinder können nicht Familiennamen der Eltern als Doppelnamen tragen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 373
  • NJW 2002, 1256
  • MDR 2002, 338
  • NVwZ 2002, 853 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 306
  • DVBl 2002, 472
  • Rpfleger 2002, 307
  • BGBl I 2002, 950
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

    Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

    aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ) gehört der Schutz seines Namens.

    Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, und traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung.

    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

    Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 ; 84, 9 ).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ) gehört der Schutz seines Namens.

    Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Dies stellt Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE 92, 91 ).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden, möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses sein und darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten freien und selbstverantwortlichen Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres Verhältnisses zueinander und zum Kind sowie über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84 ) faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht.
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ) gehört der Schutz seines Namens.
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
    Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 ; 84, 9 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Unabhängig davon, ob man eine solche mittelbare bzw. reflexhafte Diskriminierung aus dem Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herausnimmt und die Verfassungsmäßigkeit direkt an dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG misst (so Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 215) oder - worauf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 [43] = juris, Rn. 34; Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 [393] = juris, Rn. 69; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [254] = juris, Rn. 49; jeweils zur Differenzierung nach dem Geschlecht) - auch mittelbare Diskriminierungen durch Art. 3 Abs. 3 GG erfasst werden (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 255), gelten insoweit letztlich abgeschwächte Rechtfertigungsanforderungen (vgl. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 218; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 256; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 135).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 950   

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https://dejure.org/2002,48401
BGBl. I 2002 S. 950 (https://dejure.org/2002,48401)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 27.02.2002, Seite 950
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1616 Abs. 2 Satz 1 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
  • vom 17.02.2002
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