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   BGBl. I 2002 S. 1111   

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BGBl. I 2002 S. 1111 (https://dejure.org/2002,53688)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 22.03.2002, Seite 1111
  • Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
  • vom 19.03.2002

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04

    Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998);

    Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 - <BVerwGE 86, 240 [f.]>, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 96.00 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

    Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive;

    Das Antragsbegehren beurteilt sich nach der ZDv 20/6 i. d. F. vom 5. Mai 2000 sowie nach § 2 SLV i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111), denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2002) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 1990 BVerwG 1 WB 181.88 und vom 28. November 2000 BVerwG 1 WB 96.00 sowie Urteil vom 2. März 2000 BVerwG 2 C 7.99).
  • BVerwG, 24.02.2005 - 1 WB 58.04

    Eignung; Laufbahn; Offizier des Truppendienstes; Gesundheit; militärärztliche

    Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD steht nach § 29 Abs. 1 SLV in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt voraus, dass die Bewerber im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 28.03

    Laufbahn; Feldwebel; Eignung; Beurteilungsspielraum; Disziplinarbußen;

    Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG sowie § 3 Abs. 3 i. V. m. §§ 15, 20 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111) betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (ebenso ständige Rechtsprechung des Senats zum Laufbahnwechsel der Offiziere bzw. Offizieranwärter: Beschlüsse vom 16. März 1977 BVerwG 1 WB 137.76 und vom 22. Juli 1999 BVerwG 1 WB 12.99).
  • BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 37.05

    Laufbahn, Feldwebel, Zulassung, Eignung, ziviler Berufsabschluss.

    Nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3 SLV sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) sind die Laufbahnen der Fw in die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes im Einzelnen ausdifferenziert; §§ 15, 17 und 20 SLV geben spezifische und unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung in bzw. die Zulassung zu diesen Laufbahnen normativ vor.
  • BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 49.03

    Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit - Voraussetzungen einer

    Die Entscheidung des BMVg über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 18.03

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

    Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD steht nach § 29 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) im Ermessen des BMVg und setzt voraus, dass die Bewerber im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 25.05
    Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 40 Abs. 1 SLV - sowohl in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Neufassung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der ZDv 20/7 näher geregelt.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 1 WB 47.03

    Erledigung eines Verpflichtungsantrages durch Zeitablauf - Zulässigkeit eines

    Die Übernahme eines bereits Wehrdienst leistenden Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) hat der BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 6 der ZDv 20/7 sowie gemäß Nr. 634 ZDv 20/7 in Kapitel 9 der ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Vorschriften in den "Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahn der Offiziere" i.d.F. vom 20. Juni 1997 sowie in den "Bestimmungen zur Methodik der Eignungsfeststellungen bei Offizierbewerbern" i.d.F. vom 3. Juni 1996 getroffen.
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 WB 35.06

    Eignung; Laufbahn; Laufbahngruppe; Offizieranwärter; Rückführung

    Mit dem Inkrafttreten der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) am 1. April 2002 ist die Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Feldwebel und die Laufbahnen der Fachunteroffiziere ausdifferenziert worden (§ 3 Abs. 3 SLV).
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