Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1239   

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BGBl. I 2002 S. 1239 (https://dejure.org/2002,49720)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 11.04.2002, Seite 1239
  • Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)
  • vom 09.04.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 29.11.1999   BT   BUNDESRAT MÖCHTE DIE RECHTE VON KINDERN STÄRKEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 321/19

    Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Voraussetzungen; rechtsgeschäftlicher

    Gleiches galt vor Einführung des heutigen § 1600 Abs. 4 BGB durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung der Kinderrechte vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239; Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) für die Zustimmung des Ehemanns zur Vornahme einer heterologen Insemination und einen gleichzeitig erklärten Anfechtungsverzicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1275; ebenso zum Anfechtungsrecht der Mutter OLG Celle FamRZ 2001, 700, 701 f.).
  • OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08

    Einbenennung: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen

    Für die Ansicht des OLG Rostock (a.a.O.), der Gesetzgeber habe wegen der höheren Eingriffsvoraussetzungen des § 1618 BGB den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge ebenfalls dieser Norm als lex specialis unterstellen wollen, findet sich in den Gesetzgebungsmaterialen (BT-Drucks. 14/8131 S. 8) gerade keine Stütze; es ging lediglich um Fragen der Verfahrensvereinfachung.
  • OLG Hamm, 02.02.2007 - 9 UF 19/06

    Durchführung einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 Abs. 4 BGB in

    Eine Unwirksamkeit in diesen Fällen entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/2096, 7; Staudinger/Rauscher, a.a.O. § 1600 Rdnr. 86).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2012 - 18 UF 257/11

    Vaterschaftsanfechtung: Ausschlussgrund der Einwilligung in eine künstliche

    a) Der Gesetzgeber hat in Fällen, in denen sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Erforderlichkeit des Anfechtungsausschlusses in "der Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind" gesehen (BT-Drucks. 14/2096, Seite 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2003 - 1 M 37/03

    Pflegeerlaubnis, Pflegeverhältnis, Tagespflege für Kinder, Widerruf

    Für dieses Verständnis sprechen auch die bundesrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches VIII. Buch - SGB VIII - in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2002 (BGBl. I S. 1239).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2007 - 12 A 3004/06
    Die im Übrigen erfolgte Abweisung der Klage als unbegründet, die - ohne weiteres und eindeutig erkennbar - damit begründet worden ist, dass dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Art. 3 des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG der Gesichtspunkt der unzulässigen Selbstbeschaffung und die gegenüber dem Besuch der Waldorfschule C. - M. kostengünstigere Möglichkeit der schulgeldfreien Beschulung an einer durch bestandskräftigen schulrechtlichen Bescheid als bestmöglicher Förderort bestimmten staatlichen Sonderschule entgegenstünden, wird durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.
  • LG Rottweil, 14.05.2002 - 1 T 17/02

    Einbenennung: Eindeutigkeit der durch den gesetzlichen Vertreter erklärten

    Die Eltern müssten deshalb darauf verwiesen werden, eine Erklärung unter Berücksichtigung des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.4.2002 (BGBl 2002, 1239) abzugeben.
  • OLG Stuttgart, 20.01.2000 - 17 UF 469/99

    Einwendungen im Verfahren nach Kindesunterhaltsgesetz

    Daher plant der Gesetzgeber in dem Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten, in Kürze die Verweisungsvorschrift in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG neu zu fassen, wobei es sich nach der im jetzigen Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht der Bundesregierung lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an Beabsichtigten handelt (s. dazu Bundestagsdrucksache 14/2096, S. 9/10; ebenso bereits Zöller/Philippi, 21. Auflage, Anh. § 660 RdNr. 3).
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