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   BGBl. I 2002 S. 1462   

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BGBl. I 2002 S. 1462 (https://dejure.org/2002,46824)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 30.04.2002, Seite 1462
  • Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz
  • vom 27.04.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 22.01.2002   BT   Mehr Spielraum für Landesregierungen bei Erhöhung der Sozialhilfe gefordert
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 12 B 03.2299

    Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - keine Richtervorlage an das

    a) Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1309, 1335), zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl I 2002, S. 1462), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2004 - L 3 P 51/03

    Pflegeversicherung

    Mit dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 (BGBl I S. 1335, geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl I, S. 1462)) wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes des darunter fallenden Personenkreises ein neuer Zweig sozialer Sicherung geschaffen.
  • LSG Bayern, 21.09.2006 - L 11 SO 28/06

    Anrechnung des Kindergeldes im Falle des Bezuges von Leistungen der

    Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des Kindergeldes im Falle des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung nach dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 (BGBl I S.1310), geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl I S.1462).
  • OVG Sachsen, 25.01.2005 - 4 B 580/04

    Grundsicherung, Einkommen, Sozialhilfe, Kindergeld, Unterhaltspflicht

    bis zum 31.12.2003 noch die § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1462) i.V.m. §§ 76 ff. BSHG.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LB 259/04

    Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte

    Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462).
  • LSG Bayern, 06.02.2006 - L 11 SO 17/05

    Erhebung der Verfahrenskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bei Leistungen

    Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Kosten für dieses Verfahren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, weil es dem Grunde nach um Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 (BGBl I S 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl I S 1462) geht, auch wenn der Sozialhilfeträger angesprochen wird.
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2005 - 11 K 6727/03

    Keine Anrechnung von Kindergeld auf Grundsicherungsanspruch

    Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 2, § 3 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), über die ihr durch die Bescheide des Beklagten vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 bewilligten Leistungen hinaus in Höhe von zusätzlich 154 EUR monatlich ab 1. März 2003 (§ 113 Abs. 5 VwGO), da das ihren Eltern in dieser Höhe zufließende Kindergeld nicht auf den Grundsicherungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist.
  • VG Göttingen, 01.09.2004 - 2 A 395/03

    Einkommen; Grundsicherung; Unterkunftskosten

    Nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 - BGBl I Seite 1310, 1335 -) in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 (BGBl I Seite 1462) -GSiG - können zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des 6. Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).
  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2005 - 19 K 563/04

    Grundsicherung; Alter, Erwerbsminderung, Krankenhausaufenthalt, Regelsatz,

    In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) i. d. F. vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1462) zu.
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