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   BGBl. I 2002 S. 2268   

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BGBl. I 2002 S. 2268 (https://dejure.org/2002,40004)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 29.06.2002, Seite 2268
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
  • vom 28.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.04.2002   BT   Anforderungen an Rechnungslegung der Parteien ausweiten
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Danach sollten mit der Schaffung des § 31d PartG Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteienfinanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. 14/8778 S. 17).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    a) durch die in § 18 Absatz 4 Satz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0, 5 vom Hundert oder bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1, 0 vom Hundert oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5, 0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben,.

    b) durch die in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die den gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Parteiengesetz notwendigen Stimmenanteil von 0, 5 vom Hundert beziehungsweise 1, 0 vom Hundert bei der jeweiligen Wahl erfüllen, gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen,.

    der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem sie in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung in Form der Zuschläge auf Zuwendungen massiv verschärft haben und statt bisher ein Prozent der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl eines Bundeslandes nunmehr fünf Prozent oder ein Prozent bei den letzten Landtagswahlen von drei Bundesländern verlangen,.

    Der Organstreit betrifft im Wesentlichen die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Parteiengesetz - PartG - aufgenommene Regelung, wonach eine politische Partei, die bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl weniger als 0, 5 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat, staatliche Zuschüsse zu den eingenommenen Beiträgen und Spenden nur dann erhält, wenn sie bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1, 0 v.H. oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5, 0 v.H. der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

    § 18 PartG erhielt durch Art. 1 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (8. PartGÄndG, BGBl 2002 I S. 2268) folgende Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft trat:.

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254).

    Während § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG schützt (vgl. BT-Drucks. 14/8778 S. 17), dienen die §§ 266, 263 StGB dem Vermögensschutz (hier: der Partei).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11

    Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten;

    Dieses Ergebnis wäre mit Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) sowie mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, an den Inhalt, die Gestaltung und die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte der Parteien einen hohen Maßstab anzulegen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BTDrucks 14/8778 S. 1), nicht vereinbar.

    Die zeitliche Verlagerung der Festsetzung auf den 15. Februar des Folgejahres wurde für notwendig gehalten, weil die Fristen für die Abgabe der Rechenschaftsberichte ungeachtet der Abschaffung der nach altem Recht regelmäßig stattfindenden vorläufigen Festsetzung nicht verkürzt wurden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BTDrucks 14/8778 S. 15).

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 13) wurde die Sonderregelung getroffen, "um das Haftungsrisiko für die Parteien nicht uferlos auszugestalten".

    Der Erwägung, dass es dem durch die Norm zu schützenden Transparenzregime des Parteiengesetzes nicht um einen rechtsethischen Schuldvorwurf gegen die Partei als Rechtsperson, sondern um die auf Prävention ausgerichtete Definition von Regeln zur Sicherung des Transparenzgebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geht, lässt sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, dass in der Begründung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 20) in diesem Zusammenhang von einer "Strafzahlung" die Rede ist; denn hierbei handelt es sich nach überwiegender Ansicht um eine unrichtige (vgl. Saliger, a.a.O. S. 587 Fn. 378) bzw. "metaphorische" Begrifflichkeit (vgl. Rixen, a.a.O. § 31b Rn. 5), die an der präventiv-verwaltungsrechtlichen Rechtsnatur der Sanktion nichts ändert.

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    Nicht anwendbar ist die Sanktionsregelung des § 31c Abs. 1 PartG in der durch Art. 2 Nr. 11 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268 ) - PartG 2002 - geänderten Fassung, nach der gegen eine Partei ein Zahlungsanspruch in Höhe des Dreifachen von unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommenen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleiteten Spenden entsteht.

    Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 18. re. Sp.) wird durch die Neufassung des § 23a PartG das Verfahren der Prüfung der Richtigkeit der eingereichten Rechenschaftsberichte durch den Bundestagspräsidenten formalisiert und gilt "sowohl für die aktuell eingereichten als auch für die für vorangegangene Festsetzungsjahre eingereichten Rechenschaftsberichte der letzten zehn Jahre".

    Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 13 re. Sp.) wird hervorgehoben, dass den Parteien die Pflicht aufgegeben wird, auch Fehler in bereits beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsberichten nach ihrer Aufdeckung unverzüglich zu korrigieren.

    Es liege daher in Zukunft im Verantwortungsbereich der für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder der Parteien, die Richtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht fortlaufend zu überwachen und hieraus ohne Zögern die notwendigen Konsequenzen zu ziehen (BTDrucks 14/8778 S. 16).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

    Zutreffend verweist das Oberverwaltungsgericht zudem auf die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach es im Interesse einer größtmöglichen Transparenz der Parteienfinanzen liege, dass eine Partei Unrichtigkeiten, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichtes erkannt hat, korrigieren könne, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen (vgl. Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 5 , BT-Drucks. 14/8778 S. 16).

    Im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/8778 S. 16) geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht jedenfalls dann im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 öffentlich bekannt sind, wenn sie durch Presse- und sonstige Medienberichte einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden sind.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Der Gesetzgeber hat das noch in § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG 1994 enthaltene Saldierungsgebot für Einnahmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PartG 1994 auf Empfehlung des Berichts der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben (vgl. BT-Drs. 14/6710 S. 52 und 14/8778 S. 19 sowie Art. 2 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 - BGBl. I S. 2268); seitdem beanspruchen das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot uneingeschränkte Geltung.

    Die beiden Vorschriften sind durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 präzisiert worden, weil ausweislich der Gesetzesbegründung Streit darüber entstanden war, in welchem Umfang sie in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) die Bilanzvorschriften des Handelsgesetzbuches auf die Rechnungslegung politischer Parteien für anwendbar erklärten.

    Bekräftigt hat er seine Auffassung, indem er mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) bestimmt hat, dass diese Einnahmen gesondert auszuweisen sind, um die Transparenz bei den wirtschaftlichen Unternehmungen der Parteien zu stärken (vgl. BT-Drs. 14/8778 S. 19).

    Denn er hat weder einen Vorschlag der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung aufgegriffen, zur Vermeidung einer künstlichen Erhöhung der relativen Obergrenze nur die Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des damaligen Parteiengesetzes zugrunde zu legen (BT-Drs. 14/6710 S. 29), noch hat er einen weiteren Vorschlag, den Begriff der Einnahme durch denjenigen des Ertrags zu ersetzen (vgl. dazu Streitferdt, Vorschläge zur Rechnungslegung der Parteien und Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte aus betriebswirtschaftlicher Sicht, BT-Drs. 14/6711, 93 ), im Gesetzgebungsverfahren zum Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) umgesetzt.

  • BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem

    Demgemäß ist vorliegend für einen Rückgriff auf Art. 103 Abs. 2 GG kein Raum, da - selbst wenn es sich bei der Sanktionszahlung um eine "Strafe" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde - diese durch den Erlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gesetzlich hinreichend bestimmt war, bevor die Beschwerdeführerin ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 abgegeben hat.
  • VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

    Dies ergibt sich (u. a.) aus den, mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) eingeführten Regelungen des § 31b Satz 3 i. V. m. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG.

    Damit solle "gemäß dem Grundsatz der formalen Gleichbehandlung aller Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen werden, dass eine Partei aufgrund von verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine längere Zeit in dem Besitz überzahlter Gelder [bleibe]" (BT-Drs. 14/8778 S. 16 zu § 20 PartG n. F.).

    Offen bleiben kann, ob es sich hierbei um eine Strafzahlung (so die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/8778 S. 20) oder um eine reine Präventionssanktion handelt, die die Parteien zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten nach dem Parteiengesetz anhalten und damit mittelbar der verfassungsrechtlichen Offenlegungspflicht dienen soll (so Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 587).

    Soweit die amtliche Begründung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes zu § 20 PartG darauf abstellt, mit Hilfe der Aufrechnung solle ausgeschlossen werden, dass "eine Partei aufgrund von verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine längere Zeit in dem Besitz überzahlter Gelder bleibe" (BT-Drs. 14/8778 S. 16 zu § 20 PartG n. F.), belegt dies nicht den Willen, die aufschiebende Wirkung auszuschließen.

  • VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09

    Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig

    Rechenschaftsbericht einer Partei im Sinne des § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG sind die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages von dieser Partei vorgelegten schriftlichen Unterlagen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 23 Abs. 2 PartG, BT-Drs. 14/8778 S. 18), mit denen der Vorstand der Partei über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) öffentlich Rechenschaft geben will (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG).

    Für den Strafcharakter spricht, dass der Gesetzgeber selbst die Zahlungspflicht des § 31b als "Sanktion" und die Zahlung als "Strafzahlung" bezeichnet hat (BT-Drs. 14/8778, S. 20) und die Norm an menschliches Fehlverhalten anknüpft, ohne das es nicht zu einer Unrichtigkeit gekommen sein kann.

  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

  • BVerfG, 03.04.2006 - 2 BvE 2/02

    Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung

  • VG Berlin, 26.11.2004 - 2 A 146.03

    CDU muss Sanktion für Empfang von unzulässiger Spende zahlen

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht

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