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   BGBl. I 2002 S. 2374   

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BGBl. I 2002 S. 2374 (https://dejure.org/2002,50781)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 03.07.2002, Seite 2374
  • Neufassung der Nachweisverordnung
  • vom 17.06.2002

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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11

    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot;

    Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 "Abfallrechtliche Angelegenheiten" die Unternummer 6 "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)" und darunter den Gebührentatbestand "6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV" mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor.

    Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht.

    Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung " (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002.

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.719

    Kostenrecht: Gebühren für behördliche Überwachungstätigkeit // Entsorgung

    Das Tätigwerden des Landesamtes für Umwelt bei der Nachweisführung der Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle im Rahmen des § 43 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. der Verordnung der Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung ­ NachwV vom 17.6.2002 BGBl I S. 2374) stellt Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG dar, für die die Behörde berechtigt ist, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG Gebühren zu erheben.

    Das Tätigwerden des Landesamtes für Umwelt bei der Nachweisführung der Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle im Rahmen des § 43 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. der Verordnung der Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung ­ NachwV vom 17.6.2002 BGBl I S. 2374) stellt Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG dar, für die die Behörde berechtigt ist, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG Gebühren zu erheben.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14

    Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall;

    Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung" (UA S. 39) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis "in der jeweils geltenden Fassung" deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe "dynamisieren" wollen.
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 63.07

    Gesetzgebungsspielraum bei der Anordnung einer Gebührenpflicht für Amtshandlungen

    Diese Auslegung führt nach Auffassung der Vorinstanz bei der behördlichen Verbleibkontrolle im Zuge des privilegierten Nachweisverfahrens, die bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 - BGBl I S. 2705 - (KrW-/AbfG a.F.) und des § 11 der Nachweisverordnung vom 17. Juni 2002 - BGBl I S. 2374 - (NachwV a.F.) zwecks Überwachung der inländischen Verbringung (vgl. § 1 Abs. 4 NachwV a.F.) gefährlicher Abfälle gehandhabt worden ist, zu dem Ergebnis, dass eine Gebührenpflicht ausgelöst worden ist, weil vom Gebührenschuldner jeweils veranlasste Amtshandlungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) stattgefunden haben (UA S. 7 ff.).
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 62.07

    Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtvorliegen von Divergenz und

    Diese Auslegung führt nach Auffassung der Vorinstanz bei der behördlichen Verbleibkontrolle im Zuge des abfallrechtlichen Begleitscheinverfahrens, die bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 - BGBl I S. 2705 - (KrW-/AbfG a.F.) und des § 17 Abs. 2 der Nachweisverordnung vom 17. Juni 2002 - BGBl I S. 2374 - (NachwV a.F.) zwecks Überwachung der inländischen Verbringung (vgl. § 1 Abs. 4 NachwV a.F.) gefährlicher Abfälle gehandhabt worden ist, zu dem Ergebnis, dass eine Gebührenpflicht ausgelöst worden ist, weil vom Gebührenschuldner jeweils veranlasste Amtshandlungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) stattgefunden haben (UA S. 6 ff.).
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.835

    Kostenrecht: Behördliche Überwachungstätigkeit als kostenpflichtige Amtshandlung

    Das Tätigwerden des Landesamtes für Umwelt bei der Nachweisführung der Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle im Rahmen des § 43 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. der Verordnung der Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV vom 17.6.2002 BGBl I S. 2374) stellt Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG dar, für die die Behörde berechtigt ist, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG Gebühren zu erheben.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14

    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige

    Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung" (UA S. 40) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis "in der jeweils geltenden Fassung" deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe "dynamisieren" wollen.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.720

    Die Überwachung der Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle

    Das Tätigwerden des Landesamtes für Umwelt bei der Nachweisführung der Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle im Rahmen des § 43 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. der Verordnung der Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV vom 17.6.2002 BGBl I S. 2374) stellt Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG dar, für die die Behörde berechtigt ist, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG Gebühren zu erheben.
  • VG Saarlouis, 08.12.2010 - 5 K 897/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

  • OVG Thüringen, 19.06.2007 - 2 EO 1115/06

    Abfallbeseitigungsrecht; Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden

  • VG Hannover, 18.12.2008 - 4 A 154/07

    Abfall; Abfallbesitzer; Abfallentsorgungsanlage; Abfallzuweisung; Andienung;

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