Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3542   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,43055
BGBl. I 2002 S. 3542 (https://dejure.org/2002,43055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,43055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 13.09.2002, Seite 3542
  • Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV)
  • vom 09.09.2002

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist extrem hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebühren-verordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht