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   BGBl. I 2002 S. 4418   

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BGBl. I 2002 S. 4418 (https://dejure.org/2002,44082)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben am 29.11.2002, Seite 4418
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV)
  • vom 26.11.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Soweit der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Heilerziehungspfleger anders als die weiteren Berufsgruppen der Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nicht als Pflegefachkräfte anerkennt, begegnet dies mit Blick auf den vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren benannten Gesichtspunkt, dass die Behandlungspflege in ihrem Ausbildungscurriculum nur knapp 20 Prozent des Umfangs einnehme, den sie in der Ausbildung der als Pflegefachkräfte eingestuften Berufsgruppen habe, auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (in der Tat sieht die Stundentafel der Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege - Heilerziehungspflegeverordnung - AprOHeilErzPfl vom 13.07.2004, GBl. 2004, S. 616, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2017, GBl. S. 381, 404 für die Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege lediglich 240 Stunden (davon 130 Stunden Pflege) bei einer Gesamtstundenzahl für den Unterricht von 2.000 Stunden vor; vgl. demgegenüber 1.600 Stunden für i.e.S. pflegebezogene Inhalte bei einer Gesamtstundenzahl von 2.500 Stunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV vom 26.11.2002, BGBl. I S. 4418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016, BGBl. I S. 886 bzw. jedenfalls 1.450 Stunden für i.e.S. pflegebezogene Inhalte bei einer Gesamtstundenzahl von 2.100 Stunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV vom 10.11.2003, BGBl. I S. 2263, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016, BGBl. I S. 886, 945).
  • LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06

    Rechtsweg: Ausbildung zur Altenpflegerin

    Gemäß § 1 der nach § 11 des Schulungsvertrages in Bezug genommenen Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I 02, 4418) umfasst die Ausbildung zur Altenpflegerin neben dem theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden eine praktische Ausbildung von 2500 Stunden.
  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

    Sie dauert drei Jahre und erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886).
  • VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17

    Zulassung zur Altenpflegeprüfung

    Über die Zulassung zu der staatlichen Prüfung zur examinierten Altenpflegerin entscheidet gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Pflegeverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I 2002, 4418), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 18.04.2016 (BGBl. I 2016, 886), das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
  • VG Cottbus, 10.03.2015 - 3 K 1058/13

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 14 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).
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