Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 981   

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https://dejure.org/2002,45830
BGBl. I 2002 S. 981 (https://dejure.org/2002,45830)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 28.02.2002, Seite 981
  • Gesetz zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt (Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin - KostGErmAufhGBln)
  • vom 22.02.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 03.07.2001   BT   Zehnprozentiger Abschlag bei Justizgebühren soll im Ostteil Berlins entfallen
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2005 - 2 L 276/02

    Zur Entschädigung eines Sachverständigen im Übergangsrecht

    Anzuwenden sind die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1969 (BGBl I 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2002 (BGBl I 981) - ZSEG -.
  • KG, 11.04.2006 - 1 W 227/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Ausbildung zum Diplom-Militärwissenschaftler in

    Diese Vergütungssätze ermäßigten sich bis zum 28. Februar 2002 jeweils um 10 %, soweit der Betreuer im ehemaligen Ostteil von Berlin seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatte, Art. 4 des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes in Verbindung mit § 19 ZSEG in der Fassung des Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetzes Berlin vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2006 - 1 K 46.05

    Entschädigung von Sachverständigen, Stundensatz, erforderliche Zeit, besondere

    Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -ZSEG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), weil der Auftrag an die Beschwerdeführerin vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden war (Art. 2 § 25 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718, 776 - JVEG -]).
  • OVG Sachsen, 31.08.2004 - A 1 B 4411/98
    Der Senat ist nach § 16 Abs. 1 des nach § 25 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 776) - JVEG - hier anwendbaren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.2.2002 (BGBl. I S. 981) - ZSEG -, zur Festsetzung der Entschädigung berufen, nachdem die Bezirksrevisorin die richterliche Festsetzung beantragt hat.
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