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   BGBl. II 2003 S. 50   

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BGBl. II 2003 S. 50 (https://dejure.org/2003,55372)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 3, ausgegeben am 03.02.2003, Seite 50
  • Zehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (10. RID-Änderungsverordnung)
  • vom 07.01.2003

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    § 1 Abs. 3 Nr. 4 GGVSE nimmt hinsichtlich der grenzüberschreitenden wie innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen Bezug u.a. auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in Gestalt der 10. RID-Änderungsverordnung vom 07. Januar 2003 (BGBl. II S. 50).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 59/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    § 1 Abs. 3 Nr. 4 GGVSE nimmt hinsichtlich der grenzüberschreitenden wie innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen Bezug u.a. auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in Gestalt der 10. RID-Änderungsverordnung vom 07. Januar 2003 (BGBl. II S. 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2008 - 9 A 691/05

    Gebührenpflichtigkeit des Befüllens eines Flüssiggaskesselwagens für eine als

    Der Beklagte hat insbesondere keinen schwerwiegenden Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen nach § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) GGVSE in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.9.2003 (BGBl. I S. 1913) bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GGVSE i. V. m. Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstaben f) und i) der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7.1.2003 (BGBl. II S. 50) festgestellt.
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