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   BGBl. I 2003 S. 1012   

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BGBl. I 2003 S. 1012 (https://dejure.org/2003,48237)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 02.07.2003, Seite 1012
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/ zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  • vom 24.06.2003

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 18.08.2008 - 16 Sa 2180/06

    Arbeitnehmerentsendung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Geltungsbereich

    Mit Wirkung ab 01. August 2003, nämlich mit dem Inkrafttreten der VO über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagemechanikerin für Sanitär- Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1012ff), sind die Ausbildungsverordnungen für den Gas- und Wasserinstallateur und den Zentralheizungsbauer, jeweils vom 09. März 1989 (BGBl I 1989 S. 389ff und S. 405ff) außer Kraft getreten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - L 6 RJ 81/00

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rente wegen Berufsunfähigkeit - Heizungsmonteur

    Da der Kläger keinen Ausbildungsabschluss als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer besitzt, bei dem es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 25 der HwO mit einer dreieinhalbjährigen Ausbildung handelt (§§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/ Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 09. März 1989 , die mit Wirkung vom 01. August 2003 durch § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik /zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 <BGBl I S 1012> außer Kraft getreten ist), kann ihm nicht schon aus diesem Grund (oben 1) der Berufsschutz des Facharbeiters zugebilligt werden.
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