Gesetzgebung
BGBl. I 2003 S. 2838 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 27.12.2003, Seite 2838
- Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG)
- vom 22.12.2003
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 22.10.2003 BT Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr als Straftat behandeln
- 12.11.2003 BT Einstimmig gegen Betrugshandlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr votiert
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Durch Art. 2 des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2838) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion" eingefügt und die Angabe "§ 152 a des Strafgesetzbuches" durch die Angabe "§ 152 b des Strafgesetzbuches" ersetzt. - BGH, 09.10.2018 - 5 StR 153/18
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Prepaid-Kreditkarte; …
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf solche Karten beschränkt, die auch gegenüber anderen als dem Aussteller benutzt werden können (BT-Drucks. 15/1720, S. 9). - BGH, 26.01.2005 - 2 StR 516/04
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Sichverschaffen; …
Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den Tatbestand des § 152 b Abs. 1 StGB miterfaßt, der gegenüber § 267 Abs. 1 StGB das speziellere Delikt ist (vgl. Begründung zum 35. StrÄndG BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152 a StGB;… für § 152 b Abs. 1 StGB mit höherer Strafdrohung, der seinerseits als das speziellere Delikt § 152 a StGB verdrängt, kann - entgegen Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 152 b Rdn. 7 - nichts anderes gelten).
- BGH, 13.10.2011 - 3 StR 239/11
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Maestro-Karte); Tateinheit …
Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von § 152b Abs. 4 StGB erfasst werden (vgl. BTDrucks. 15/1720 S. 9). - BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03
Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes …
Vor diesem Hintergrund kann aber insbesondere auch dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe nicht mehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß es sich bei den von der Strafkammer nicht näher beschriebenen Kreditkarten um solche handelte, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind (§ 152a Abs. 4 StGB; zu geplanten Gesetzesänderungen vgl. BT-Drucks. 15/1720). - BGH, 11.10.2016 - 1 StR 422/16
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: …
Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, S. 10). - OLG Köln, 20.11.2009 - 81 Ss 71/09
Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen i.F.e. Verurteilung wegen …
Durch das 35. StÄG vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838) hat § 152a StGB seine heutige Fassung erhalten. - OLG Hamm, 02.11.2005 - 3 Ss 380/05
Verfahrensverzögerung; Kompensation; Einzelstrafe; Gesamtstrafe
Das Amtsgericht hatte bei der Verurteilung des Angeklagten die Bestimmung des § 152 a StGB in der Neufassung mit Wirkung vom 28.12.2003 durch Gesetz vom 22.12.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2838) geltenden Fassung zu Grunde gelegt, obwohl die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten aus dem Zeitraum von Januar bis März 2003 stammten, § 1 StGB.