Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 345   

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BGBl. I 2003 S. 345 (https://dejure.org/2003,46111)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 19.03.2003, Seite 345
  • Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts
  • vom 14.03.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.10.2002   BT   Grenzüberschreitende Wirkung von Insolvenzverfahren
  • 08.08.2008   BT   Auf Aussöhnung zwischen Türkei und Armenien drängen

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Für dessen Ermittlung war hier noch § 337 InsO in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) und damit Art. 30 EGBGB maßgeblich (vgl. MünchKommInsO/Reinhart 3. Aufl. § 337 Rn. 1) .
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer

    Diese allgemeine Regel betrifft auch die Auswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung (BT-Drucks. 15/16, S. 18; allgemeine Meinung, vgl. nur MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 85; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 338 Rn. 5; HK-InsO/Swierczok, 9. Aufl., § 338 Rn. 2).

    Denn § 338 InsO beruft das gemäß der lex causae der Passivforderung anwendbare Insolvenzrecht (BT-Drucks. 15/16, S. 18).

    Für eine unterschiedliche Auslegung des § 339 InsO ist kein Raum, weil der Gesetzgeber § 339 in Anlehnung an die Regelungen der EuInsVO ausgestaltet hat (BT-Drucks. 15/16, S. 19; Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., § 339 Rn. 1; aA MünchKomm-InsO/ Reinhart, 3. Aufl., § 339 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Damit wird für den Fall, dass Art. 3 EuInsVO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte bestimmt, für diese nach § 3 InsO aber keine örtliche Zuständigkeit besteht, eine ausschließliche Auffangzuständigkeit begründet (vgl. RegE BT-Drucks. 15/16 S. 14 zu Art. 1 § 1; HK-InsO/Stephan, aaO Art. 102 § 1 EGInsO Rn. 4; MünchKomm-Inso/Reinhart, 2. Aufl. Art. 102 § 1 EGInsO Rn. 6).
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