Weitere Veröffentlichung unten: 23.04.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00   

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https://dejure.org/2002,9
BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (https://dejure.org/2002,9)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (https://dejure.org/2002,9)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (https://dejure.org/2002,9)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltführung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit; Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits; Entscheidung, ob Aufwand nach ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; EStG § 3 Nr. 13; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3

  • RA Kotz

    Haushaltsführung (doppelte) - Zeitliche Begrenzung der verfassungswidrig!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Anerkennung doppelter Haushaltsführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweijahresfrist für doppelte Haushaltsführung zumindest im Fall der Kettenabordnung und bei beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig ? Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Befristung bei "Doppelter Haushaltsführung" ist verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Abzugsbegrenzung ist verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Wegfall der Zwei-Jahresfrist

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf insgesamt zwei Jahre

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht "kippt" die Zwei-Jahresfrist!

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zwei Jahres-Frist bei doppelter Haushaltsführung in Einzelfällen verfassungswidrig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 27
  • NJW 2003, 2079
  • FamRZ 2003, 826 (Ls.)
  • WM 2003, 1291
  • DB 2003, 860
  • BStBl II 2003, 534
  • BGBl I 2003, 636
 
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Wird zitiert von ... (509)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 - dort auch zum Folgenden).

    Nähere Maßstäbe und Kriterien lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; 105, 73 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

    b) Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 73 - dort auch zum Folgenden), wird für den Bereich des Steuerrechts und insbesondere für den des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.

    Generell - außerhalb des Feldes familiärer Unterhaltspflichten - ist jedoch wenig geklärt, ob und wieweit zwangsläufiger privater Aufwand von Verfassungs wegen einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, wie etwa der Streit um die vor- oder nachgelagerte Besteuerung von Renten zeigt (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

    b) Auch wenn man die Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG als zugunsten des Steuerpflichtigen großzügig bemessene Übergangsfrist versteht, innerhalb derer der Wohnort hin zum Beschäftigungsort zu wechseln wäre, steht die besondere Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers bei einer "Kettenabordnung" regelmäßig einer realitätsgerechten Anwendung einer solchen Frist entgegen (zum Gebot realitätsgerechter Tatbestandsgestaltung BVerfGE 105, 73 m.w.N.).

    Eine bloße Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. z.B. BVerfGE 61, 43 ; 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

    Die Verpflichtung des Gesetzgebers, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ).

    Hiernach entfaltet das objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen: Zu ihnen gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer (vgl. BVerfGE 99, 280 ); Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ).

    Eine bloße Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. z.B. BVerfGE 61, 43 ; 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

    Dies ist hier der Fall: Der Gesetzgeber hat einen erheblichen Gestaltungs- und Typisierungsspielraum in Bezug auf die Höhe des von ihm zum Werbungskostenabzug zugelassenen Aufwands (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 99, 280 ).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

    Die Verpflichtung des Gesetzgebers, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Dies alles gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 82, 60 , im Anschluss an stRspr).

    bb) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198 ; 87, 153; vgl. auch BVerfGE 89, 346 ; 99, 216 ).

    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG; der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (vgl. BVerfGE 89, 346 , im Anschluss an BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 99, 216 m.w.N.).

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 104/97

    Sachliche Rechtfertigung der Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf zwei Jahre

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 - VI R 104/97 -,.

    Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 1997 - 7 K 761/96 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 - VI R 104/97 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    a) Die vom Finanzgericht zugelassene Revision des Beschwerdeführers zu 1. wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Dezember 1997 - VI R 104/97 - (BFH/NV 1998, 696) als unbegründet zurück.

    Mit der Berufung auf familienpolitische Ziele, die auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 5. Dezember 1997 - VI R 104/97 - anführe, werde das Gebot familienpolitischer Neutralität der Ehegattenbesteuerung verletzt.

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    bb) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198 ; 87, 153; vgl. auch BVerfGE 89, 346 ; 99, 216 ).

    In neuerer Zeit hat der Erste Senat (vgl. BVerfGE 89, 346 ) speziell zu Ausbildungskosten für Kinder jenseits des Existenzminimums eine staatliche Verpflichtung angenommen, solche Kosten teilweise zu übernehmen oder "wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerkennen".

    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG; der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (vgl. BVerfGE 89, 346 , im Anschluss an BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 99, 216 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    bb) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198 ; 87, 153; vgl. auch BVerfGE 89, 346 ; 99, 216 ).

    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG; der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (vgl. BVerfGE 89, 346 , im Anschluss an BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 99, 216 m.w.N.).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr, z.B. BVerfGE 21, 329 ; vgl. auch BVerfGE 61, 319 m.w.N.; 99, 216 ).

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    In seiner Entscheidung kam das Gericht - im Wesentlichen wortgleich mit seinem Urteil - VI R 94/96 - vom gleichen Tag (BFHE 185, 8; BStBl II 1998, 211) - zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, 52 Abs. 11a EStG verfassungsgemäß sei und weder die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 1. aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG noch die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletze.

    b) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 - (BFH/NV 2000, 1465) als unbegründet zurück und führte unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Dezember 1997 - VI R 94/96 - (a.a.O.) zur Begründung u.a. aus: Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz EStG werde die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG insgesamt, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2. in seiner Nichtzulassungsbeschwerde habe insofern nicht den Darlegungsanforderungen entsprochen, als es an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 - VI R 94/96 - fehle.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    bb) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198 ; 87, 153; vgl. auch BVerfGE 89, 346 ; 99, 216 ).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

    Die Verpflichtung des Gesetzgebers, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 - dort auch zum Folgenden).

    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 89, 69 ; 90, 46 ; 91, 346 ; 95, 267 ; 97, 271 ; 98, 365 ; 99, 367 ; vgl. auch BVerfGE 99, 341 ).

    Nähere Maßstäbe und Kriterien lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; 105, 73 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BFH, 07.06.2000 - VI B 31/00

    Doppelte Haushaltsführung; Trennungsgeld aus öffentlichen Kassen

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 -,.

    Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1999 - 5 K 3481/98 - und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

    b) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 - (BFH/NV 2000, 1465) als unbegründet zurück und führte unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Dezember 1997 - VI R 94/96 - (a.a.O.) zur Begründung u.a. aus: Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz EStG werde die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG insgesamt, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 7 K 761/96

    Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.10.1999 - 5 K 3481/98

    Teilweise Versteuerung von Trennungsgeld verfassungsgemäß

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • FG München, 11.03.2002 - 8 K 2411/00

    Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten als Werbungskosten eines

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 126, 400 ; 148, 147 ; stRspr).

    Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 ; 107, 27 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; stRspr).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    Er muss die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf den Eltern im Steuerrecht nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten (BVerfGE 82, 60 ; 89, 346 ; 107, 27 ).

    Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG - unabhängig von der steuerrechtlichen Systematik - eine verfassungsrechtliche Pflicht zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung privat (mit-)veranlasster Kosten abgeleitet, wie der (nicht als existenzsichernd im engeren Sinne qualifizierten) Kosten einer auswärtigen Unterbringung von Kindern im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung (vgl. BVerfGE 89, 346 ), der Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten (vgl. BVerfGE 107, 27 ) und erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

    b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ), nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    a) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; stRspr).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ).

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 636   

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BGBl. I 2003 S. 636 (https://dejure.org/2003,56131)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 05.05.2003, Seite 636
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes)
  • vom 23.04.2003
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