Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1526   

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BGBl. I 2003 S. 1526 (https://dejure.org/2003,42162)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 31.07.2003, Seite 1526
  • Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
  • vom 24.07.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 10.04.2003   BT   Solidarische Lastenverteilung der Unfallversicherung stärken
  • 04.06.2003   BT   Bundesrat fordert Reform der gesetzlichen Unfallversicherung
  • 17.06.2003   BT   Koalitionsfraktionen: Positivliste ist eine "hervorragende Handreichung"
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auch die Gesetzesbegründung zu dem erst mit Gesetz vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) eingeführten reduzierten Beitrag bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds weise auf eine Berücksichtigung der Änderung des Durchführungswegs bereits im laufenden Kalenderjahr hin.

    Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), hier anzuwenden in der Fassung durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), die gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.

    Durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), der gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG dahin geändert, dass Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, soweit sie eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, (nur noch) 20 vom Hundert des entsprechend Nr. 1 ermittelten Betrages ist.

    Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen (BTDrucks 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt worden.

    Aus dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zu der der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BTDrucks 15/1199 S. 21) ergibt sich, dass mit der Ermäßigung des Beitrags zur Insolvenzsicherung dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden sollte.

    Damit sollte "schon bei der ersten Meldung von Pensionsfondszusagen - die bis zum 30. September 2003 vorzunehmen ist (§ 11 Abs. 2 BetrAVG) - die Meldepflicht nur in Höhe der ermäßigten Beitragsbemessungsgrenze" bestehen (BTDrucks 15/1199 S. 21).

  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Der hierfür einschlägige arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkt der Förderung der Bereitschaft, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl BT-Drucks 15/1199 S 19 rechte Spalte) lässt eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums nicht erkennen.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R

    Pflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zur Einholung eines

    Die Beklagte musste sich als privates Pflegeversicherungsunternehmen auch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 166 Abs. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003, BGBl I S 1526; vgl dazu die Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2003 - B 3 P 2/03 B - BSG SozR 4-1500 § 166 Nr. 1).
  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Erst durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rückwirkend zum Tag seiner Einführung, geändert.

    Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen (BT-Drs. 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der Ausschussberatungen eingefügt worden.

    In dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Juni 2003 (BT-Drs. 15/1199, S. 21) heißt es zwar, mit dem gegenüber einer Direktzusage des Arbeitgebers auf ein Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds solle "dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden".

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Den Interessen der privaten Pflegeversicherungsunternehmen hat der Gesetzgeber durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I 1526) im Wege einer Änderung des § 166 SGG Rechnung getragen.
  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der von nichtprivilegierten Beteiligten im

    Der missverständliche Wortlaut von § 193 Abs. 4 SGG wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderungen des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) wie folgt berichtigt: .

    Nachdem der Gesetzgeber durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des SGB und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) auch die privaten Pflegepflichtversicherungsunternehmen vom Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht ausgenommen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschluss der Überwälzung außergerichtlicher Kosten Unternehmen der privaten Pflegeversicherung schwerer träfe als die gesetzlichen Pflegekassen.

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden; die Beklagte musste sich als privates Pflegeversicherungsunternehmen auch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 166 Abs. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 [BGBl I S 1526]; vgl dazu die Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2003 - B 3 P 2/03 B -, BSG SozR 4-1500 § 166 Nr. 1).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Waisenrente

    Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des SGB VII und des SGG vom 24. Juli 2003 (BGBl I 1526) modifiziert worden.

    Aus der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks 15/812) ist zu entnehmen, dass mit dieser Änderung eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt werden sollte, welcher der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 8. März 2001 zugestimmt hatte (BT-Drucks 14/5340-Sammelübersicht 245 Nr. 1).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Seit dem 1. August 2003 schließlich ist den Unfallversicherungsträgern erneut die Möglichkeit eingeräumt, bei der Berechnung des auf die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet entfallenden Beitragsanteils von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen (§ 215 Abs. 9 SGB VII idF des Art. 5 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 - BGBl I 1526).
  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 4/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen

    Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Beitragszuschlags ist § 162 Abs. 1 SGB VII (idF des Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.7.2003, BGBl I 1526) iVm § 29 der am 1.1.2012 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom 28.9.2011 (Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 14.12.2011) idF des am 1.1.2013 in Kraft getretenen 2. Nachtrags vom 4.7.2013 (Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 18.7.2013) .
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R

    Anspruch der Träger der privaten Pflegversicherung auf Erstattung der

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2008 - L 4 KR 6527/06

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - Beitragsentrichtung -

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 10/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

  • BSG, 13.04.2006 - B 12 KR 21/05 B

    Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Anwendbarkeit von GKG

  • LSG Bayern, 07.09.2010 - L 6 LW 11/08

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

  • LSG Bayern, 21.02.2008 - L 4 P 45/05

    Zahlung von Beiträgen einer privaten Pflegepflichtversicherung; Entscheidung des

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