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   BGBl. I 2003 S. 2263   

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BGBl. I 2003 S. 2263 (https://dejure.org/2003,46301)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 19.11.2003, Seite 2263
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
  • vom 10.11.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Soweit der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Heilerziehungspfleger anders als die weiteren Berufsgruppen der Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nicht als Pflegefachkräfte anerkennt, begegnet dies mit Blick auf den vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren benannten Gesichtspunkt, dass die Behandlungspflege in ihrem Ausbildungscurriculum nur knapp 20 Prozent des Umfangs einnehme, den sie in der Ausbildung der als Pflegefachkräfte eingestuften Berufsgruppen habe, auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (in der Tat sieht die Stundentafel der Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege - Heilerziehungspflegeverordnung - AprOHeilErzPfl vom 13.07.2004, GBl. 2004, S. 616, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2017, GBl. S. 381, 404 für die Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege lediglich 240 Stunden (davon 130 Stunden Pflege) bei einer Gesamtstundenzahl für den Unterricht von 2.000 Stunden vor; vgl. demgegenüber 1.600 Stunden für i.e.S. pflegebezogene Inhalte bei einer Gesamtstundenzahl von 2.500 Stunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV vom 26.11.2002, BGBl. I S. 4418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016, BGBl. I S. 886 bzw. jedenfalls 1.450 Stunden für i.e.S. pflegebezogene Inhalte bei einer Gesamtstundenzahl von 2.100 Stunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV vom 10.11.2003, BGBl. I S. 2263, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016, BGBl. I S. 886, 945).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2009 - 8 ME 62/09

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger";

    Diese können jedoch mittelbar aus der umfangreichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und aus dem Berufsbild des Krankenpflegers entnommen werden, wie es etwa von der Berufsagentur für Arbeit im internet beschrieben wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2007 - 7 A 10623/07

    Krankenhausfinanzierung; Anfechtbarkeit des Ausbildungsbudgets; Kosten der

    Die hier streitigen Kosten ergeben sich aus dem Stellenbedarf der Beschäftigten im Krankenhaus, die die praktische Tätigkeit der Krankenpflegeschüler/-innen anleiten, sowie aus der Qualifizierung dieser Personen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - vom 10. November 2003, BGBl. I S. 2263).
  • VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17

    Gleichwertigkeitsprüfung einer ungarischen Ausbildung - Krankenpfleger;

    Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. 2003 I, S. 2263, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 18.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 886) geregelten Ausbildung aufweist.
  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Staatliche Prüfung; Kinderkrankenpflege;

    Aufgrund abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren bundesrechtlichen Prüfungsvorschriften lässt sich dies jedoch endgültig nur im Hauptsacheverfahren entscheiden.6 a) Die Ausbildung und Prüfung der Antragstellerin zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der bis 31. Dezember 2019 geltend Fassung (KrPflAPrV).
  • OVG Sachsen, 24.04.2018 - 2 B 22/17

    Prüfung; Krankenpflege; Verfahrensfehler; Gruppe; rechtzeitige Rüge

    Auch in der praktischen Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl I 2003, 2263 - KrPflAPrV) könne eine vom Prüfling erstellte schriftliche Pflegeplanung in die Bewertung einbezogen werden.
  • VG Minden, 14.12.2006 - 9 K 877/05

    Bethel vor dem Verwaltungsgericht Minden erfolgreich

    Ausbildungsstätte für Pflegeberufe, an der unter anderem die in der Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger vorgesehen 2100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht vgl. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263).
  • VG Düsseldorf, 24.11.2011 - 15 K 4587/10

    Verlängerung einer Ausbildung nach dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung im

    Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) - im folgenden: KrPflAPrV - umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil, wobei die Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 KrPflAPrV bestanden ist, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
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