Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2373   

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BGBl. I 2003 S. 2373 (https://dejure.org/2003,49376)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 04.12.2003, Seite 2373
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
  • vom 26.11.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 16.09.2005 - 3 M 2/04

    Bei immissionsschutzrechtlicher Vorsorgepflicht muss Betreiber das Risiko eines

    Der von der Behörde eingesetzte maximale Quecksilbergehalt von 8 Milligramm pro Kilogramm beruht auf den eigenen Antragsunterlagen der Klägerin, ist durch mehrere Gutachten abgesichert und stimmt mit dem Grenzwert von ebenfalls 8 Milligramm Quecksilber je Kilogramm Schlammtrockenmasse nach § 4 Abs. 12 der geltenden Klärschlammverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26.11.2003 (BGBl. I S. 2373) überein, wonach bis zu dieser Grenze Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nach näherer Maßgabe aufgebracht werden kann.
  • VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06

    Kennzeichnungspflicht für Düngemittel

    Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Düngemittelverordnung soll nach ihrer Begründung (vgl. BR-Drs. 635/03) der notwendigen Anpassung an neue naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse bezüglich der Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dienen.
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