Gesetzgebung
BGBl. I 2003 S. 2373 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 04.12.2003, Seite 2373
- Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
- vom 26.11.2003
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 16.09.2005 - 3 M 2/04
Bei immissionsschutzrechtlicher Vorsorgepflicht muss Betreiber das Risiko eines …
Der von der Behörde eingesetzte maximale Quecksilbergehalt von 8 Milligramm pro Kilogramm beruht auf den eigenen Antragsunterlagen der Klägerin, ist durch mehrere Gutachten abgesichert und stimmt mit dem Grenzwert von ebenfalls 8 Milligramm Quecksilber je Kilogramm Schlammtrockenmasse nach § 4 Abs. 12 der geltenden Klärschlammverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26.11.2003 (BGBl. I S. 2373) überein, wonach bis zu dieser Grenze Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nach näherer Maßgabe aufgebracht werden kann. - VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
Kennzeichnungspflicht für Düngemittel
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Düngemittelverordnung soll nach ihrer Begründung (vgl. BR-Drs. 635/03) der notwendigen Anpassung an neue naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse bezüglich der Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dienen.