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   BGBl. I 2003 S. 2471   

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BGBl. I 2003 S. 2471 (https://dejure.org/2003,56292)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 16.12.2003, Seite 2471
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)
  • vom 10.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 23.06.2003   BT   Bei Entschädigungen und Ausgleichsleistungen auf Geldzahlung umstellen
  • 30.09.2003   BT   Sachverständige äußern sich zum Entschädigungsrechtsänderungsgesetz
  • 09.10.2003   BT   Bedenken gegen das Entschädigungsgesetz nur teilweise ausgeräumt
  • 15.10.2003   BT   Gewerbesteuerreform und Tabaksteuererhöhung angenommen
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

    Es wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon die Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des GG vereinbar ist.

    Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach der durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) erfolgten Ergänzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - Miterben, die mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar waren, von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn weitere Miterben vorhanden sind und deren Aufenthalt bekannt ist.

    Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

    Dieser Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) angefügt.

    Handele es sich um Rechte an einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, so werde der Entschädigungsfonds Mitglied dieser Gemeinschaft (BTDrucks 15/1180 S. 20).

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    aa) Der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, ber. BGBl I 2004, S. 1654).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber die Rechtsnachfolger des geschädigten früheren Eigentümers von Vermögenswerten grundsätzlich in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbeziehen wollte (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 25).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war in dem ursprünglichen Entwurf des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes nicht enthalten (Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften , BTDrucks 15/1180).

    Die Bestimmung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BTDrucks 15/1808).

    Dafür ließ er sich - wie den Gesetzgebungsmaterialien zweifelsfrei zu entnehmen ist (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 25 f. und BTDrucks 15/1808 S. 13) - von der Vorstellung leiten, solche Beteiligungen unterfielen der Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl I S. 683).

    Wie der Begründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG (BTDrucks 15/1808 S. 13) zu entnehmen ist, hegte der Gesetzgeber Zweifel, ob insoweit auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden Beteiligungen auf die Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (a.a.O.) abgestellt werden kann.

    § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG stellt sicher, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz den gleichen Schutz genießen (vgl. BTDrucks 15/1808 a.a.O.).

  • VG Berlin, 18.06.2004 - 25 A 389.99

    Kein Schadenersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Berlin

    Die Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG durch Art. 1 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2472) bezieht sich vielmehr auf die Verkäufe nach dem 17. Dezember 2003.

    In der Begründung (BTDrs. 15/1180 S. 2 f.) heißt es ausdrücklich, "für die Zukunft" solle sichergestellt werden, dass für die Abführungspflicht der nach dem SachenRBerG vorgesehene Preis maßgeblich sei.

    Das Prinzip bundestreuen Verhaltens ist in der Gesetzesbegründung (BTDrs. 15/1180, S. 20, 21) zur Begründung der Neuregelung eingeführt; für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG a.F. ermöglicht es - wie ausgeführt - keine Auslegung über den Wortlaut hinaus.

    Die zur Begründung der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG angeführte Sorge, die Nutzungsberechtigten könnten Grundstücke zu niedrigen Entgelten erwerben, um sie zum Verkehrswert weiter zu veräußern (BTDrs. 15/1180, S. 21) ist bei den Verkäufen durch das Land Berlin gerade berücksichtigt worden, indem ein 30-jähriges Vorkaufsrecht zu den Bedingungen, insbesondere dem Kaufpreis, der ersten Veräußerung vereinbart wurde.

  • BGH, 20.06.2008 - V ZR 149/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach

    Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die Betroffenen nach § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom 10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni 2004 (§ 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 DDR-EErfG) neben dem Kaufpreis nach § 5 VerkFlBerG die nachträgliche Erfüllung eines solchen Anspruchs hätten beantragen können.
  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08

    Zurückweisung einer Revision wegen Nichterfasstsein der Klägerin von den

    8 Den gesetzgebenden Organen waren ausweislich der Begründung zum Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (BTDrucks 15/1180 S. 26) Fallgruppen bekannt, die durch ein solches normativ anerkanntes Entschädigungsbedürfnis für Enteignungen gekennzeichnet sind, welche entweder in der Besatzungszeit oder zwar später erfolgten, aber letztlich auf einen besatzungsrechtlichen bzw. hoheitlichen Zusammenhang zurückzuführen waren.

    9 Dies betrifft neben den Fällen von etwa Enteignungen im Apotheken- bzw. Lichtspieltheaterbereich (vgl. BTDrucks 15/1180 a.a.O. sowie die dort erwähnte Liste von einzelnen Vorschriften über zu entschädigende Enteignungen in: Motsch u.a., Kommentar zum EALG, § 1 AusglLeistG, Anlage nach Rn. 80) auch und gerade Vorschriften über ausländische Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und deren Entschädigung.

    Speziell bei den zunächst (von den Enteignungswirkungen) "freigestellten" ausländischen Beteiligungen setzte sich zwar die Einsicht durch, dass es praktischen Bedürfnissen besser entsprach, die ausländischen Anteilseigner anstatt ihre Beteiligungen aufrechtzuerhalten zu entschädigen, was aber gleichwohl regelmäßig unterblieb (vgl. BTDrucks 15/1808, S. 13).

  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    "Bereits in der BT-Drucksache 15/1180 ist festgestellt worden, dass noch zahlreiche gleichgelagerte Fälle zur Entschädigung von Teilflächen zu entscheiden sind.

    Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 24. September 2002 (a.a.O.) war § 3 EntschG in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) galt.

    Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 reagiert und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1180 S. 18).

  • BVerwG, 09.10.2007 - 8 C 11.06

    Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; Zuständigkeit;

    Eine Folgeänderung hat der Gesetzgeber allerdings bei Einfügung des § 29 Abs. 3 VermG durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) in Art. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes getroffen: § 12 Abs. 1 Satz 3 Entschädigungsgesetz, der die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG regelt und dafür bisher das Amt oder Landesamt bestimmte, wurde um das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ergänzt.

    Die Begründung verweist zu dieser Ergänzung nur darauf, dass es sich um eine notwendige Folgeregelung zu der Änderung des § 29 Abs. 3 VermG handele (vgl. BRDrucks 235/03 S. 36; BTDrucks 15/1180 S. 3, 21).

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 55.05

    Auskehrung einer sog. stecken gebliebenen DDR-Entschädigung einschließlich Zinsen

    Der Gesetzgeber wollte durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder nicht ausgezahlter DDR-Entschädigungen insgesamt einer Regelung zuführen, zumal nach dem Ende der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere die Frage des Anspruchsgegners, daneben aber auch die Höhe und eine mögliche Verjährung der Ansprüche unklar und umstritten waren (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 4, 15 f.).

    Ziel des Gesetzgebers war es vielmehr, ein möglichst einfaches Verfahren zu schaffen, in dem die heute zu zahlenden Entschädigungen nach einheitlichen Kriterien bemessen werden, unabhängig davon, wann die Enteignung stattgefunden hat (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 16).

    Die dort getroffene Regelung der Verzinsung wird wesentlich auf einen Vergleich mit den übrigen Wiedergutmachungsleistungen gestützt (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 27).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 5 B 64.06

    Anwendung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (DDR-EErfG) auf eine zu

    3 Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der Kläger, dem für Inanspruchnahme seines Grundstücks nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes der DDR mit Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1983 eine Entschädigung in Höhe von 14 040, 00 Mark der DDR zuerkannt worden ist, nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung vom 10. Dezember 2003, BGBl I S. 2471) keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung nach Maßgabe des seinerzeitigen DDR-Rechts mit dem Ziel einer "Nachbesserung" der Entschädigung hat.

    Auch die Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung (vgl. dazu BTDrucks 15/1180, S. 4, 15 f., 25 ff.) sprechen gegen die Rechtsauffassung der Beschwerde.

    Die demgegenüber von der Beschwerdebegründung herangezogene Passage aus der Gesetzesbegründung zu möglichen Überschneidungen zwischen dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (BTDrucks 15/1180, S. 25), z.B. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 C 9.03

    Parteiwechsel, gesetzlicher; Zuständigkeit; Berechtigte; Verkauf,

    Denn nach Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), das am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, ist u.a. § 29 VermG um einen Absatz 3 ergänzt worden, demzufolge das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet, auf die das Vermögensgesetz nach dessen § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
  • VG Berlin, 15.03.2007 - 29 A 60.06

    Entschädigung; festgesetzt; zu geringe Entschädigung nach materiellem DDR-Recht;

  • BVerwG, 16.01.2017 - 3 PKH 3.16

    Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der

  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10

    Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer Miterben

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 1.07

    Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert;

  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 19.03

    Schuldübernahme; Klagebefugnis bei Schuldübernahme; Rechtsverletzung bei

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 3.08

    NS Schädigung; Anteilsschädigung; Unternehmensschädigung; Einzelrestitution;

  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 191.05

    Anfechtung der Höhe eines Abführungsbetrags nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

  • BVerwG, 15.01.2009 - 8 C 3.08

    Ausschluss der Restitution; Restitutionsausschlussgrund; Wegfall des

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 2.07

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Entschädigung nach dem

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

  • VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14

    Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungserlöses nach dem VermG an den

  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

  • BVerwG, 10.08.2016 - 8 B 9.16

    Revisionszulassung; Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an

  • BVerwG, 21.12.2016 - 8 B 8.16

    Anspruchsverpflichteter; DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; Enteignung;

  • BVerwG, 06.07.2010 - 5 B 15.10

    Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds; Vereinbarkeit mit Art.

  • BVerwG, 04.04.2006 - 7 B 17.06

    Aufhebung der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz erfolgten

  • BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes bei der

  • BVerwG, 16.01.2004 - 7 B 1.04

    Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks auf Grund dessen Verwendung im

  • BVerwG, 18.12.2012 - 5 B 38.12

    Zurückweisung einer auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützten

  • BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 116.04

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • FG Köln, 16.10.2013 - 9 K 3311/10

    Ausgleichsleistungen nach dem VermG i.V.m. EntschG und AusglLeistG

  • BVerwG, 20.01.2004 - 7 B 6.04

    Anspruch auf Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks - Voraussetzungen der

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2009 - 6 K 689/07

    Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • VG Berlin, 28.05.2009 - 29 A 175.07

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Vermögensgesetz

  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2009 - 6 K 690/07

    Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen vorheriger Geltendmachung

  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2009 - 6 K 373/04

    Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen vorheriger Geltendmachung

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