Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2645   

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BGBl. I 2003 S. 2645 (https://dejure.org/2003,51441)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 19.12.2003, Seite 2645
  • Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 StÄndG 2003)
  • vom 15.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.10.2003   BT   Im Bundeshaus notiert: Steueränderungsgesetzes 2003
  • 23.10.2003   BT   Im Bundeshaus notiert: Steueränderungsgesetz 2003
  • 05.11.2003   BT   Steueränderungsgesetz und Investmentmodernisierungsgesetz angenommen
 
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Wird zitiert von ... (135)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen", wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003, BGBl I S. 2645) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird.
  • BFH, 25.05.2016 - I R 64/13

    § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA

    Das Besteuerungsrecht für die BLA folge aus § 50d Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003--) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) --EStG 2002 n.F.-- unbeschadet der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. August 2004 (BGBl II 2005, 1147, BStBl I 2006, 292) --DBA-Aserbaidschan-- (seit 28. Dezember 2005 in Kraft, s. BGBl II 2006, 120, und anzuwenden ab 1. Januar 2006).

    Zu dem Zweck der Regelung, die sich als sog. subject-to-tax-Klausel auf solche Einkünfte bezieht, die in dem nach Abkommensrecht berechtigten Staat nicht deklariert wurden (s. z.B. Schwarz, Treaty overriding und § 50d EStG, 2016, S. 262 f.), heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BRDrucks 630/03, S. 66): "(Es) soll verhindert werden, dass die Einkünfte nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat deshalb häufig seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt, z.B. weil dann keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Steuerpflichtigen mehr bestehen.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2645) wurde § 15 Abs. 4 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgender Satz 3 angefügt:.
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