Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2922   

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BGBl. I 2003 S. 2922 (https://dejure.org/2003,50457)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2003, Seite 2922
  • Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze
  • vom 23.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 09.09.2003   BT   Auch Freiberufler sollen die neue Gemeindewirtschaftssteuer zahlen
  • 24.09.2003   BT   Öffentliche Anhörung zur geplanten Gemeindefinanzreform
  • 30.09.2003   BT   Kommunen enttäuscht vom Regierungsentwurf zu den Gemeindefinanzen
  • 13.10.2003   BT   Regierung hält an der geplanten Gemeindewirtschaftssteuer fest
  • 15.10.2003   BT   Gewerbesteuerreform und Tabaksteuererhöhung angenommen
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG - 2 BvL 19/14 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Abs.

    Verstoßen § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) und § 10a Satz 2 GewStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) gegen Art. 3 Abs. 1 GG ?.
  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Auslöser des Ausgangsverfahrens war die Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gemäß § 10a GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922).

    § 10a Sätze 1 und 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) lauten:.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war es das primäre Ziel der Änderung des § 10a GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922), die Gewerbesteuereinnahmen zeitlich "zu verstetigen", indem die Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen in einem Erhebungszeitraum der Höhe nach begrenzt wurde (BTDrucks 15/1517, S. 7, 12, 19).

    Die Frage, ob § 10a GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) verfassungsgemäß ist, ist nicht Gegenstand des steuerrechtlichen Verfahrens über die Billigkeitsmaßnahme und damit hier auch nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Ausweislich der Gesetzesbegründung dienten die Einführung der Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer und die Normierung eines Mindesthebesatzes vor allem der Vermeidung von "Gewerbesteueroasen" sowie der Verhinderung von Ausfällen bei der Gewerbesteuerumlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 95 ff. unter Verweis auf BTDrucks 15/481 S. 16; BTDrucks 15/1517 S. 17, 19; Protokoll der 786. Sitzung des Bundesrates vom 14. März 2003, S. 48).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Denn der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Mindestbesteuerung in Kenntnis der Tatsache, dass es in verschiedenen Fallkonstellationen, u.a. bei Leasing-Objektgesellschaften wie der Klägerin, zu solchen Definitivverlusten kommen kann, zunächst durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ins Einkommensteuergesetz (§ 10d EStG) und unmittelbar danach durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ins Gewerbesteuergesetz (§ 10a GewStG) übernommen.

    Auch hier sah der Regierungsentwurf zunächst einen Sockelbetrag von 100 000 EUR und einen hälftigen Abzug des Restbetrags vor (BT-Drs. 15/1517 S. 7, 12, 19).

    Die Anhebung des Sockelbetrags auf 1 Mio. EUR sowie die Änderung des Prozentwertes für den Abzug des Restbetrags von 50 auf 60 % waren - wie bei § 10d Abs. 2 Satz 2 EStG - erst in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses enthalten (BT-Drs. 15/2248 S. 2).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    a) Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze (GewStGuaÄndG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) wurde die Abziehbarkeit des Verlustvortrags im Ausgleichsjahr auf einen Betrag von 1 Mio. EUR begrenzt (§ 10a Satz 1 GewStG).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    a) Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze (GewStGuaÄndG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) wurde die Abziehbarkeit des Verlustvortrags im Ausgleichsjahr auf einen Betrag von 1 Mio. EUR begrenzt (§ 10a Satz 1 GewStG).
  • FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG

    Streitig ist, ob die Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20; - GewStG -) verfassungswidrig ist.

    Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer sind für die Gewerbesteuer durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922) fortgeführt worden.

    Auch dies ist jedoch nach Ansicht des Senats jedenfalls dann noch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der dargelegten Mindestbesteuerung - die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) - hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis - wie im Streitfall - auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl Finanzgericht München in EFG 2008, 1736; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris, zu § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur).

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer sind für die Gewerbesteuer durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922) fortgeführt worden.

    Ein hinreichender rechtfertigender Grund für die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip in § 10a GewStG ist bei summarischer Prüfung jedenfalls die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19).

  • BFH, 17.12.2014 - I R 32/13

    Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung

    Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, Festsetzungen bzw. Feststellungen des Streitjahres 2004 wegen der Anwendung der sog. Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 --KStG 2002-- i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 [BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14], § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 [BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20]) mit einer Nebenbestimmung i.S. des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zu versehen.
  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, die Berufsbilder hätten sich gegeneinander verschoben und überschnitten sich, so dass die Abgrenzung schwieriger und streitanfälliger geworden sei (BTDrucks 15/1517, S. 11).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08

    Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist

  • FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Zusammentreffen mit § 7

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

  • VerfG Brandenburg, 15.09.2005 - VfGBbg 21/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

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