Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2954   

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BGBl. I 2003 S. 2954 (https://dejure.org/2003,57327)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2003, Seite 2954
  • Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  • vom 24.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 10.09.2003   BT   Koalition will Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammenführen
  • 30.09.2003   BT   Öffentliche Anhörungen zu den Hartz-Gesetzentwürfen
  • 07.10.2003   BT   Entwurf zur Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe stößt auf Kritik
  • 08.10.2003   BT   Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe stößt auf Kritik
  • 14.10.2003   BT   Koalitionsfraktionen haben Änderungsanträge zu Hartz-Gesetzen vorgelegt
  • 15.10.2003   BT   Hartz-Gesetze mit Koalitionsmehrheit angenommen

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Wird zitiert von ... (923)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 im Rahmen einer breit angelegten Reform neu gefasst, das landläufig als "Hartz-IV"-Gesetz bezeichnet wird.

    Im Vordergrund steht nun mit dem ersten Kapitel - nach §§ 1, 2 SGB II - der "Grundsatz des Förderns und Forderns" (vgl. BTDrucks 15/1516 vom 5. September 2003).

    aa) Die Mitwirkungsanforderungen des § 31 Abs. 1 SGB II konkretisieren den Grundsatz des Forderns aus § 2 SGB II, wonach Hilfebedürftige zunächst alles unternehmen müssen, um ihre Existenz durch den Einsatz eigener Arbeitskraft selbst zu sichern (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 60; 17/3404, S. 110).

    Der Gesetzgeber will durch die in §§ 31a, b SGB II vorgegebenen Sanktionen die Mitwirkung nach § 31 SGB II einfordern (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 47).

    Eine Beweislastumkehr besteht, soweit sich die in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegenden Tatsachen auch durch Amtsermittlung nicht aufklären lassen (so bereits BTDrucks 15/1516, S. 60).

    Die in § 31 Abs. 1 SGB II normierten Mitwirkungspflichten entsprechen dem Nachranggrundsatz (oben Rn. 123 ff.); sie konkretisieren den gesetzlich normierten Grundsatz des Forderns aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 60).

    aa) Der Gesetzgeber hat sich in §§ 31a, 31b SGB II entschieden, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nicht nur über Anreize zu fördern, sondern Mitwirkung an der Beseitigung der eigenen Hilfebedürftigkeit auch sanktionsbewehrt zu fordern (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 47).

    Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen; entsprechende Tatsachen im Verantwortungsbereich der Betroffenen müssen diese darlegen und erforderlichenfalls nachweisen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 60).

    Auch die bewusst (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 61) starre Regelung zum Minderungszeitraum in§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II verhindert, dass nur konkret geeignete Sanktionen bestehen.

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Diese Unterschiede zwischen dem versicherungsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff hat der Gesetzgeber mit § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 336 SGB III (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) aufgegriffen.
  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R

    Wegfall des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus der

    Nach diesem "konkretisiert" eine Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis und enthält "verbindliche Aussagen" zum Fördern und Fordern einschließlich der abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; durch die Befristung von Eingliederungsvereinbarungen soll eine "intensive Betreuung" und zeitnahe "kritische Überprüfung" der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden (BT-Drucks 15/1516, S 54) .

    Damit dienen Eingliederungsvereinbarungen dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistungen auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf die "konkrete Bedarfslage" ein "individuelles Angebot" unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert wird (BT-Drucks 15/1516, S 44) .

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