Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 3013   

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BGBl. I 2003 S. 3013 (https://dejure.org/2003,48404)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 30.12.2003, Seite 3013
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 27.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.10.2003   BT   Beitrag zur Rentenversicherung soll 2004 stabil bei 19,5 Prozent bleiben
  • 30.10.2003   BT   Sachverständige akzeptieren Rentenkürzungen als "Notlösung"
  • 05.11.2003   BT   Parlamentarier beschließen Maßnahmen zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 RJ 2/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung der Rentner in der

    Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013 - § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur SPV verbundene Beitragslast allein zu tragen.

    aa) Im Hinblick darauf, dass Wachstum und Beschäftigung grundlegende Bedingungen darstellen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern (vgl so BT-Drucks 15/1830 S 1), und auch die gesetzliche Rentenversicherung hierfür Impulse geben muss, trifft das 2. SGB VI-ÄndG mehrere Maßnahmen, um für das Jahr 2004 einen Beitragssatzanstieg von 19, 5 vH auf ohne diese Maßnahmen prognostizierte 20, 4 vH mit seinen negativen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt zu verhindern.

    Für die Aufhebung der bis zum 31. März 2004 geltenden hälftigen Beitragslastverteilung wird im Gesetzgebungsverfahren als Grund benannt, dass sie als Teil eines Maßnahmebündels die "Beibehaltung des Beitragssatzes von 19, 5 vH im Jahr 2004 ermöglichen" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 1 f, 8; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung , BT-Drucks 15/1893 S 11) und auf diese Weise "den Faktor Arbeit kurz- und mittelfristig durch eine Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der Rentenversicherung ... entlasten" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 1, 3) soll.

    Zur Rechtfertigung der Maßnahme wird des Weiteren auf den Gesichtspunkt der Lastenverteilung zwischen den Generationen hingewiesen und ausgeführt, dass "Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10) bzw ihnen die Leistungen der Pflegeversicherung "ohne Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt" worden sind (vgl BT-Drucks 15/1893 S 11) und sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die "durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 11).

    Der Gesetzgeber erwartete mit der Dämpfung des Beitragssatzanstiegs eine Beitragssatzentlastung von 0, 9 Beitragssatzpunkten und verband dies mit der Vorstellung, dass ein Absinken des verfügbaren Einkommens der Arbeitnehmer um 3, 6 Mrd Euro sowie eine entsprechende Erhöhung der Lohnnebenkosten der Arbeitgeber verhindert werden könne (vgl BT-Drucks 15/1830 S 3; BT-Drucks 15/1893 S 3).

    Nach den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollte der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner die Rentenversicherung im Jahr 2004 im Umfang von 0, 1 Beitragssatzpunkten und danach im Umfang von bis zu 0, 2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 11; ferner Bericht des Haushaltsausschusses , BT-Drucks 15/1899 S 1).

    Indem er zur Rechtfertigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF auf die Herstellung von "Generationengerechtigkeit" verweist, weil Rentner sowie ältere Versicherte deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos zu zahlen hatten als jüngere Versicherte und ihnen die Einführung der Pflegeversicherung deshalb in besonderer Weise zugute kam (vgl BT-Drucks 15/1830 S 10), knüpft der Gesetzgeber für die SPV an die Rechtsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten Jahrzehnten von dem Grundgedanken bestimmt war, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S 30; ferner BSG, Urteil vom 24. August 2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr 15).

    Zwar vermag der Senat die diesem Aspekt im Gesetzgebungsverfahren beigelegte (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8) Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in jeder Hinsicht nachzuvollziehen.

    Kam es bei der Aufhebung des rechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 aus § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V ergab, vor allem darauf an, Personen stärker zu belasten, die ihren Versicherungsschutz in der SPV während der Erwerbsphase nicht wie andere "vorfinanziert" hatten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10; BT-Drucks 15/1893 S 11), so durften erst später Verrentete dabei generalisierend vernachlässigt werden.

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 R 5/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung der Rentner in der

    Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013 - § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur SPV verbundene Beitragslast allein zu tragen.

    aa) Im Hinblick darauf, dass Wachstum und Beschäftigung grundlegende Bedingungen darstellen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern (vgl so BT-Drucks 15/1830 S 1), und auch die gesetzliche Rentenversicherung hierfür Impulse geben muss, trifft das 2. SGB VI-ÄndG mehrere Maßnahmen, um für das Jahr 2004 einen Beitragssatzanstieg von 19, 5 vH auf ohne diese Maßnahmen prognostizierte 20, 4 vH mit seinen negativen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt zu verhindern.

    Für die Aufhebung der bis zum 31. März 2004 geltenden hälftigen Beitragslastverteilung wird im Gesetzgebungsverfahren als Grund benannt, dass sie als Teil eines Maßnahmebündels die "Beibehaltung des Beitragssatzes von 19, 5 vH im Jahr 2004 ermöglichen" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 1 f, 8; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung , BT-Drucks 15/1893 S 11) und auf diese Weise "den Faktor Arbeit kurz- und mittelfristig durch eine Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der Rentenversicherung ... entlasten" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 1, 3) soll.

    Zur Rechtfertigung der Maßnahme wird des Weiteren auf den Gesichtspunkt der Lastenverteilung zwischen den Generationen hingewiesen und ausgeführt, dass "Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10) bzw ihnen die Leistungen der Pflegeversicherung "ohne Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt" worden sind (vgl BT-Drucks 15/1893 S 11) und sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die "durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 11).

    Der Gesetzgeber erwartete mit der Dämpfung des Beitragssatzanstiegs eine Beitragssatzentlastung von 0, 9 Beitragssatzpunkten und verband dies mit der Vorstellung, dass ein Absinken des verfügbaren Einkommens der Arbeitnehmer um 3, 6 Mrd Euro sowie eine entsprechende Erhöhung der Lohnnebenkosten der Arbeitgeber verhindert werden könne (vgl BT-Drucks 15/1830 S 3; BT-Drucks 15/1893 S 3).

    Nach den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollte der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner die Rentenversicherung im Jahr 2004 im Umfang von 0, 1 Beitragssatzpunkten und danach im Umfang von bis zu 0, 2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 11; ferner Bericht des Haushaltsausschusses , BT-Drucks 15/1899 S 1).

    Indem er zur Rechtfertigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF auf die Herstellung von "Generationengerechtigkeit" verweist, weil Rentner sowie ältere Versicherte deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos zu zahlen hatten als jüngere Versicherte und ihnen die Einführung der Pflegeversicherung deshalb in besonderer Weise zugute kam (vgl BT-Drucks 15/1830 S 10), knüpft der Gesetzgeber für die SPV an die Rechtsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten Jahrzehnten von dem Grundgedanken bestimmt war, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S 30; ferner BSG, Urteil vom 24. August 2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr 15).

    Zwar vermag der Senat die diesem Aspekt im Gesetzgebungsverfahren beigelegte (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8) Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in jeder Hinsicht nachzuvollziehen.

    Kam es bei der Aufhebung des rechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 aus § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V ergab, vor allem darauf an, Personen stärker zu belasten, die ihren Versicherungsschutz in der SPV während der Erwerbsphase nicht wie andere "vorfinanziert" hatten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10; BT-Drucks 15/1893 S 11), so musste der Gesetzgeber eine feinere, seinen Typisierungsspielraum stärker einschränkende Differenzierung nach dem Beginn des Rentenbezugs, der Rentenbezugsdauer oder der Art der bezogenen Rente nicht vornehmen (vgl hierzu Urteil vom heutigen Tage, B 12 RJ 4/05 R, RdNr 42 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen

    Die nur für Mitglieder des Vorstands einer AG geltenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit (§ 1 Satz 3 SGB VI, hier idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 <BGBl I 3013>; § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III) finden auf Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich keine Anwendung (zu den eng begrenzten Ausnahmen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 19/18 R - juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ; aus dem Ausnahmecharakter der Vorschriften wird ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stehen (vgl BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - BSGE 47, 201, 205 = SozR 2200 § 165 Nr. 32 S 40 = juris RdNr 20 mwN; BSG Urteil vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S 66 = juris RdNr 21) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 12 R 8/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung der Rentner in der

    Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013 - § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur SPV verbundene Beitragslast allein zu tragen.

    aa) Im Hinblick darauf, dass Wachstum und Beschäftigung grundlegende Bedingungen darstellen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern (vgl so BT-Drucks 15/1830 S 1), und auch die gesetzliche Rentenversicherung hierfür Impulse geben muss, trifft das 2. SGB VI-ÄndG mehrere Maßnahmen, um für das Jahr 2004 einen Beitragssatzanstieg von 19, 5 vH auf ohne diese Maßnahmen prognostizierte 20, 4 vH mit seinen negativen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt zu verhindern.

    Für die Aufhebung der bis zum 31. März 2004 geltenden hälftigen Beitragslastverteilung wird im Gesetzgebungsverfahren als Grund benannt, dass sie als Teil eines Maßnahmebündels die "Beibehaltung des Beitragssatzes von 19, 5 vH im Jahr 2004 ermöglichen" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 1 f, 8; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung , BT-Drucks 15/1893 S 11) und auf diese Weise "den Faktor Arbeit kurz- und mittelfristig durch eine Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der Rentenversicherung ... entlasten" (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 1, 3) soll.

    Zur Rechtfertigung der Maßnahme wird des Weiteren auf den Gesichtspunkt der Lastenverteilung zwischen den Generationen hingewiesen und ausgeführt, dass "Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10) bzw ihnen die Leistungen der Pflegeversicherung "ohne Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt" worden sind (vgl BT-Drucks 15/1893 S 11) und sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die "durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen" haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 11).

    Der Gesetzgeber erwartete mit der Dämpfung des Beitragssatzanstiegs eine Beitragssatzentlastung von 0, 9 Beitragssatzpunkten und verband dies mit der Vorstellung, dass ein Absinken des verfügbaren Einkommens der Arbeitnehmer um 3, 6 Mrd Euro sowie eine entsprechende Erhöhung der Lohnnebenkosten der Arbeitgeber verhindert werden könne (vgl BT-Drucks 15/1830 S 3; BT-Drucks 15/1893 S 3).

    Nach den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollte der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner die Rentenversicherung im Jahr 2004 im Umfang von 0, 1 Beitragssatzpunkten und danach im Umfang von bis zu 0, 2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 11; ferner Bericht des Haushaltsausschusses , BT-Drucks 15/1899 S 1).

    Indem er zur Rechtfertigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nF auf die Herstellung von "Generationengerechtigkeit" verweist, weil Rentner sowie ältere Versicherte deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos zu zahlen hatten als jüngere Versicherte und ihnen die Einführung der Pflegeversicherung deshalb in besonderer Weise zugute kam (vgl BT-Drucks 15/1830 S 10), knüpft der Gesetzgeber für die SPV an die Rechtsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten Jahrzehnten von dem Grundgedanken bestimmt war, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S 30; ferner BSG, Urteil vom 24. August 2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr 15).

    Zwar vermag der Senat die diesem Aspekt im Gesetzgebungsverfahren beigelegte (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8) Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in jeder Hinsicht nachzuvollziehen.

  • BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06

    Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen

    mittelbar gegen die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),.

    die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),.

    Durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Wirkung zum 1. April 2004 geändert worden.

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 gemäß Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013).

    Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013; im Folgenden: 2. SGB VI-Änderungsgesetz) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 festgelegt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2004 nicht verändert werden.

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Während die Rentenanpassung 2004 durch eine Sondernorm (Art. 2 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 <BGBl I 3013> = Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2004) ausgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber ab 2005 ein neues Anpassungskonzept umgesetzt, das ua zu dem von der Klägerin angegriffenen Umfang der Rentenanpassung 2007 geführt hat.
  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 11/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - beitragsrechtliche Änderungen in

    Der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Kläger hatte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I S 3013) ab 1.4.2004 den aus der Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen.
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es bestehe keine Verpflichtung zur Rentenanpassung am 1.7.2004 gemäß §§ 65, 68 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil sie durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3013) ausgesetzt worden sei.

    Die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrerseits ist Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Begründung des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 15/1830, S 1, 8).

    Dieser gesetzgeberischen Prognose (BT-Drucks 15/1830, S 11 f) kann verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden; ua auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl BVerfG vom 3.4.2001, BVerfGE 103, 293, 307 mwN; vgl ferner zur Problematik der ebenfalls im Jahr 2004 eingeführten Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung: BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - RdNr 26 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBl I 3013) sei gesetzlich bestimmt, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2004 nicht verändere.

    Dabei kann dahingestellt bleiben (so auch BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R), ob das als Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl I 3013) verkündete Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2004 in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift (vgl unten Buchst a).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - L 3 R 1587/07

    Verfassungsmäßigkeit des vollen Beitrags der Rentenbezieher zur sozialen

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 41/06 R

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Zusammentreffen von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2005 - L 4 RA 60/04

    Rentenversicherung

  • SG Gelsenkirchen, 06.09.2004 - S 8 RA 13/04

    Rentenversicherung

  • SG Gotha, 02.04.2007 - S 10 RA 1587/03

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2009 - 4 S 1704/07

    Beamtenversorgung - Kürzung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG - "Abzug für

  • LSG Bayern, 21.11.2006 - L 6 R 337/06

    Rechtmäßigkeit der Streichung des Zuschusses zur Pflegeversicherung bei der

  • SG Augsburg, 17.11.2005 - S 12 KR 163/05

    Beitragshöhe der Krankenkassen durch Beitragsberechnung des Einkommens und des

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2006 - L 7 R 3772/05

    Pflegeversicherung - Rentner - Versicherungspflicht - Beitragszuschlag für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 8 R 573/13

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.09.2011 - L 1 R 311/10

    Bindung des Rentenversicherungsträgers an die Feststellungen im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11

    Rentenversicherung

  • BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - L 17 R 1497/07

    Rentenanpassung ab 1. Juli 2006; "Null-Anpassung"; Gesetz über die Aussetzung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - L 21 R 1974/05

    Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2004 - L 11 KA 4/04

    Arzneiregresse im Rahmen der so genannten Richtgrößenprüfung; Prüfung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2004 - L 11 KA 174/03

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Dresden, 26.07.2010 - S 37 R 1763/06

    Träger der Rentenversicherung als zuständiger Entscheidungsträger über die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2007 - L 16 KR 44/07

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2006 - L 10 R 4693/05

    Pflegeversicherungsbeitrag - Rentner - Verfassungsmäßigkeit der alleinigen

  • SG Nürnberg, 18.11.2005 - S 3 R 515/04

    Gewährung von Leistungen zur Pflegeversicherung; Beitragspflicht zur sozialen

  • SG Berlin, 18.08.2008 - S 7 R 4335/07

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BSG, 12.03.2008 - B 5a R 384/07 B
  • SG Aachen, 06.09.2005 - S 13 KR 32/04

    Krankenversicherung

  • SG Augsburg, 09.05.2005 - S 10 KR 89/04

    Bestehen einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 229 Abs. 1a

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