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   BGBl. I 2004 S. 29   

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BGBl. I 2004 S. 29 (https://dejure.org/2004,50617)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 09.01.2004, Seite 29
  • Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO)
  • vom 05.01.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Diese hätte hinsichtlich der Besetzung der Prüfungsgremien in der "Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftstellen nach § 106 Abs. 4a SGB V" (Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung - WiPrüfVO) vom 5. Januar 2004 (BGBl I 29) auf der Grundlage des § 106 Abs. 4a Satz 9 SGB V normiert oder zumindest im Sinne einer Ermächtigung an die Partner der Gesamtverträge (§ 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V) zugelassen werden können.
  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 B 92.11

    Aufwandsentschädigung; Erwerbseinkommen; Ehrenamtliche Tätigkeit;

    Er hatte für eine im Februar 2005 erbrachte Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender eines Ausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 106 Abs. 4a SGB V eine Entschädigung gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (BGBl I 2004 S. 29) in Höhe von 500 EUR erhalten, die vom Beklagten auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wurde.
  • SG Marburg, 04.05.2016 - S 16 KA 658/13

    Teilt eine Krankenkasse dem Vertragsarzt schriftlich und unter Bezugnahme auf

    Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Beschwerdeausschuss nach § 106 Abs. 4a Satz 1 SGB V sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO) vom 05.01.2004, (BGBl. I S. 29), zuletzt geändert am 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) seine Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - L 7 B 4/07

    Geschäftsstelle; Wirtschaftlichkeitsprüfung, Leiter; Abberufung; sofortige

    aa) Rechtsgrundlage für die Abberufung des Antragstellers ist § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfung-Verordnung - WiPrüfVO) vom 5. Januar 2004 (BGBl I S. 29).
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