Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3408   

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BGBl. I 2004 S. 3408 (https://dejure.org/2004,56750)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 20.12.2004, Seite 3408
  • Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz BilKoG)
  • vom 15.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.06.2004   BT   Prüfstelle soll Unternehmensabschlüsse zusätzlich kontrollieren können
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

    Denn es sei gerade Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in Europa beizutragen, was sich aus den Gesetzesmaterialien - der BT-Drs.15/3421 - ergäbe.

    Dabei ist es Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, zitiert nach juris und unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seite 11).

    Gemeinhin wird unter Bezugnahme auf die genannte Regierungsbegründung (vgl. RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seiten 13/14) davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang der Prüfungsmaßstab der Abschlussprüfung dem Grunde nach anwendbar, wenn auch nicht identisch ist (vgl. dazu etwa Müller AG 2010, 483; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 46, 146; Thormann/Zempel in BilR - eKommentar, Stand 01.01.2016, § 342b Rz. 36, juris; Hucke in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, 83. Lieferung, § 342b HGB Rz. 48, juris; Beyh/Kühne/Zülch WPg 2012, 650 ff.; vgl. dazu auch die gutachtliche Stellungnahme des O vom 01.08.2016, Bf 13, dort Seite 10).

    Beim Enforcement-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zur Durchsetzung der fehlerfreien Anwendung von Rechnungslegungsregeln (vgl. Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., Vor §§ 37n-u WpHG Rz. 2, unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seite 11).

    Die Tätigkeit der DPR als privatrechtlich organisierte Institution zur Überwachung der rechtmäßigen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften, die überdies - anders als die Beschwerdegegnerin - nicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen Bilanzierungsvorschriften befugt ist, ist stark von präventiven Zielsetzungen geprägt (vgl. dazu Wüstemann/Bischof/Kierzek in Schulze-Osterloh/Hennrichs/ Wüstemann, a.a.O., Kap. I/3 Rz. 24 ff.; Zülch/Höltken/Ebner WPg 2015, 656, je unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 Seite 11; Scheffler BB-Special 4, 2006, 2, 3; Ernst/Barth Konzern 2017, 196, 199).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08

    Enforcement-Verfahren: Fehlerfeststellung nur bei wesentlichen

    Dabei ist es Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 11).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 342 b Abs. 2 Satz 1 HGB und des § 37 n WpHG bewusst im Kernbereich einen Prüfungsmaßstab angelegt, der vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Unterschiede dem der Abschlussprüfung entspricht (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 18; Scheffler, Konzern 2007, 589/591).

    Hiermit sind nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich solche Fälle gemeint, in denen es zwar konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung gibt, im Falle ihrer Bestätigung jedoch unter dem Blickwinkel der korrekten Information des Kapitalmarktes keine Notwendigkeit besteht, dem weiter nachzugehen, weil die Auswirkungen belanglos sind, es also nur um offensichtlich unwesentliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften geht (vgl. Begründung RegE BiKolG BT-Drucks. 15/3421 S. 14 und 17).

    Für die Einschätzung, ob Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften als wesentlich einzustufen sind, ist wiederum auf die Zielsetzung des Enforcement-Verfahrens abzustellen, die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten zu verbessern und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken (vgl. Begründung zum RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S 11/12).

    Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf das Ausmaß der Bilanzskandale der Firmen D, E, F, G und H verwiesen hat, waren diese Vorfälle zwar neben anderen Gründen Anlass für die Tätigkeit des Gesetzgebers zur Einführung des Enforcement-Verfahrens, können jedoch zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze nicht herangezogen werden, da Gesetzesziel nicht nur die Verhinderung von milliardenschweren Betrugsfällen ist, über welche die Öffentlichkeit ohnehin durch die strafrechtlichen Ermittlungen informiert wird, sondern die Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung durch Information des Kapitalmarktes über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und deren künftige präventive Verhinderung (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S 11/12).

    Dies findet auch in der Regelung des § 37 o Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz WpHG Niederschlag, wonach ein Unternehmen der Prüfung auf der 2. Stufe durch die BaFin nicht allein durch Zeitablauf soll entgehen können (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 17).

  • OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07

    Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Mit dem durch das Bilanzkontrollgesetz - BilkoG - vom 15. Dezember 2004 durch die §§ 342 b - e HGB und §§ 37 n - u WpHG neu geschaffenen Enforcementverfahren hat der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der B (B) entschieden, da nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, S. 20/21; hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - WpÜG 1/06).

    (vgl. Begründung RegE BilkoG, BT-Drucks. 15/3421 S 11/12).

    Nach der Gesetzesbegründung kommt dies in Betracht, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße geht, deren Auswirkungen belanglos sind ( vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 14).

    Dies findet auch in der Regelung des § 37 o Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz WpHG Niederschlag, wonach ein Unternehmen der Prüfung auf der 2. Stufe durch die B nicht allein durch Zeitablauf soll entgehen können (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 17).

    Wie der Gesetzesbegründung ( RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 18) entnommen werden kann, soll hierbei eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Unternehmens an der Geheimhaltung und dem Informationsinteresse insbesondere des Anlegerpublikums vorgenommen werden.

    Hierzu zählen insbesondere die durch die Veröffentlichung des Fehlers am Kapitalmarkt entstehenden Nachteile (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/4055, S. 22).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08

    Enforcement-Verfahren; Fehlerfeststellung; Feststellung; Fehlerveröffentlichung;

    Dabei ist es Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 11).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 342 b Abs. 2 Satz 1 HGB und des § 37 n WpHG bewusst im Kernbereich einen Prüfungsmaßstab angelegt, der vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Unterschiede dem der Abschlussprüfung entspricht (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 18; Scheffler, Konzern 2007, 589/591).

    Hiermit sind nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich solche Fälle gemeint, in denen es zwar konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung gibt, im Falle ihrer Bestätigung jedoch unter dem Blickwinkel der korrekten Information des Kapitalmarktes keine Notwendigkeit besteht, dem weiter nachzugehen, weil die Auswirkungen belanglos sind, es also nur um offensichtlich unwesentliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften geht (vgl. Begründung RegE BiKolG BT-Drucks. 15/3421 S. 14 und 17).

    Für die Einschätzung, ob Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften als wesentlich einzustufen sind, ist wiederum auf die Zielsetzung des Enforcement-Verfahrens abzustellen, die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten zu verbessern und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken (vgl. Begründung zum RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S 11/12).

    Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf das Ausmaß der Bilanzskandale der Firmen D, E, F, G und H verwiesen hat, waren diese Vorfälle zwar neben anderen Gründen Anlass für die Tätigkeit des Gesetzgebers zur Einführung des Enforcement-Verfahrens, können jedoch zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze nicht herangezogen werden, da Gesetzesziel nicht nur die Verhinderung von milliardenschweren Betrugsfällen ist, über welche die Öffentlichkeit ohnehin durch die strafrechtlichen Ermittlungen informiert wird, sondern die Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung durch Information des Kapitalmarktes über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und deren künftige präventive Verhinderung (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S 11/12).

    Dies findet auch in der Regelung des § 37 o Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz WpHG Niederschlag, wonach ein Unternehmen der Prüfung auf der 2. Stufe durch die BaFin nicht allein durch Zeitablauf soll entgehen können (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 S. 17).

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