Gesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 598 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 28.04.2004, Seite 598
- Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
- vom 23.04.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 05.01.2004 BT Bundesregierung will Rechtsposition leiblicher Väter stärken
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16
Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer …
(1) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführt worden. - BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater
Hierfür spricht die Begründung der Neufassung des § 1600 BGB durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598), derzufolge die positive Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch für die Zukunft ausschließen soll (BT-Drucks. 15/2253 S. 11;… Palandt/Diederichsen aaO § 1600 Rdn. 7).Dass eine Anhörung des Jugendamtes, die noch im Regierungsentwurf als § 640 d Abs. 2 ZPO vorgesehen war (BT-Drucks. 15/2253 S. 6), nach Kritik des Bundesrates (…BT-Drucks. aaO S. 16 f.) nicht in das Gesetz übernommen wurde, bedeutet nicht, dass sie zu unterbleiben hat.
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater
Mit der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführten und am 30. April 2004 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetzgeber sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816) orientiert.
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06
Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der …
Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz übernommen worden. - BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem …
Die Klage gegen das Kind ist nämlich sowohl in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB als auch des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf gerichtet, das Verwandtschaftsverhältnis von rechtlichem Vater und Kind zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/2253 S. 13).Hier war zwar der Hinweis des Familiengerichts vom 18. Mai 2005 ersichtlich unzutreffend, weil er die frühere Rechtslage wiedergab (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 XII ZR 117/97 FamRZ 1999, 716) und die ab 30. April 2004 bis 31. Mai 2008 geltende Neufassung des § 1600 e Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern (VatAnfVuaÄndG) vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598) ignorierte, derzufolge im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Klage sowohl gegen das Kind als auch gegen den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu richten ist.
- BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind
Durch das mit seinem wesentlichen Inhalt am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) ist § 1685 Abs. 2 BGB neu gefaßt worden. - OLG Dresden, 12.10.2011 - 21 UF 581/11
Umgang; Adoption; Geschwister
(1) Mit der Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003, Az.: 1 BvR 1493/96 (BVerfGE 108, 82 ff.; vgl. dazu BT-Drs. 15/2253) reagiert.(2) Weiterer Anlass zur Neufassung von § 1685 BGB war das Übereinkommen des Europarats über den Umgang mit Kindern vom Mai 2003 (vgl. dazu BT-Drs. 15/2253, S. 7 f.).
Nach dem Verständnis des Gesetzgebers wird dort der Kreis der umgangsberechtigten "Personen, die nicht Eltern sind" in drei unterschiedliche Personengruppen aufgeteilt, nämlich (1.) Personen, die kraft Gesetzes eine enge familiäre Beziehung zu dem Kind haben (z.B. Großeltern und Geschwister), (2.) Personen, die zu dem Kind eine faktisch familiäre Beziehung haben (z.B. Onkel/Tante), sowie (3.) Personen, die sonstige persönliche - nicht familiäre - Bindungen zu dem Kind haben (BT-Drs. 15/2253, a.a.O.).
- BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98
Keine Waisenversorgung bei Tod eines Partners einer nichtehelichen …
Erst seit kurzem steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit den Kindern des Partners zu (§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über [...] das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes [...] vom 23. April 2004, BGBl I S. 598). - BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten …
Er setzt sich in keiner Weise mit der vom Gesetzgeber allgemein vorgenommenen Interessenabwägung auseinander (BTDrucks 15/2253, S. 11), so dass sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ergibt, dass in diesem Fall das Interesse des Beschwerdeführers, die Stellung als rechtlicher Vater zu erhalten, die Interessen der übrigen Mitglieder des Familienverbands an der Beibehaltung der rechtlichen Vaterschaft überwiegt. - OLG Bremen, 31.10.2006 - 4 WF 110/06
Erstreiten der Vaterschaft durch den leiblichen - aber nicht rechtlichen - Vater
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 30. April 2004 geltenden Fassung (Gesetz vom 23.4.2004, BGBl. I S. 598) ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.