Weitere Veröffentlichung unten: 19.07.2004

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03   

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https://dejure.org/2004,76
BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 (https://dejure.org/2004,76)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 (https://dejure.org/2004,76)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 (https://dejure.org/2004,76)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Art. 3 GG; § 6 AAÜG
    Verfassungswidrige Begrenzung der Arbeitsentgelte von DDR-Zusatz- und Sonderversorgten in staats-/systemnahen Funktionen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatzversorgter und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Überleitung von Renten aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche ...

  • Judicialis

    AAÜG § 6; ; AAÜG § 6 Abs. 2; ; AAÜG § ... 6 Abs. 2 Satz 1; ; AAÜG § 6 Abs. 2 Satz 2; ; AAÜG § 6 Abs. 3; ; AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 8; ; AAÜG § 7; ; AAÜG § 8 Abs. 2; ; SGB VI § 254 b Abs. 1; ; SGB VI § 254 d Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; RÜG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 8
    Überleitung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von zusatz- und sonderversorgten Personen der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von zusatz- und sonderversorgten Personen der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Begrenzung der Arbeitsentgelte von Zusatz- und Sonderversorgten der DDR in »staats- oder systemnahen Funktionen« verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2004)

    Kappung von DDR-Zusatzrente ist verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Art. 3 GG; § 6 AAÜG
    Verfassungswidrige Begrenzung der Arbeitsentgelte von DDR-Zusatz- und Sonderversorgten in staats-/systemnahen Funktionen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 115
  • NJ 2004, 504
  • FamRZ 2004, 1274 (Ls.)
  • DVBl 2004, 1104
  • BGBl I 2004, 2058
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an BVerfGE 100, 59).

    Für bestimmte Gruppen von Staatsbediensteten existierten Sonderversorgungssysteme (vgl. näher dazu BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Von diesem Grundsatz machte das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zahlreiche Ausnahmen nach der jeweiligen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, also "bereichsspezifisch", oder nach Zugehörigkeit zu bestimmten Funktionsebenen, also "funktionsspezifisch", oder sowohl "bereichsspezifisch" als auch "funktionsspezifisch" (vgl. näher BVerfGE 100, 59 ).

    Die dafür maßgeblichen Vorschriften des § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59) für die Zeit nach dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Die Änderungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes durch die Änderungsgesetze von 1996 und 2001 hätten an dem Gleichheitsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 festgestellt habe (BVerfGE 100, 59), nichts geändert.

    Wegen der grundlegenden Einengung des Kreises der von Entgeltbegrenzungen Betroffenen durch das AAÜG-Änderungsgesetz von 1996 könne die Beanstandung der ursprünglichen Regelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59) nicht auf die Neuregelung des § 6 AAÜG übertragen werden.

    Der für die Rechtsfragen der Überleitung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts verweist in seiner Stellungnahme in vollem Umfang auf die Begründung seiner Vorlagen, die zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 geführt haben (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Es wird auf die Gutachter Simon und Rürup (vgl. BVerfGE 100, 59 ) verwiesen, die für eine Grenzziehung sachliche Gründe gefordert und die Einführung einer Härteklausel befürwortet hätten.

    Die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR schließt sich den Ausführungen des Vorlagebeschlusses 1 BvL 3/98 an und verweist auf eine frühere Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    a) Art. 3 Abs. 1 GG, der hier vor allem als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 100, 59 ), gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.

    b) Diese allgemeinen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 59 ) in Bezug auf die Entgeltbegrenzungen in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung von 1993 bereits konkretisiert.

    Aus der bloßen "Staats- und Systemnähe" der Berufstätigkeit folge nicht, dass man diesen Personengruppen durchgängig Entgelte gezahlt habe, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt gewesen seien (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Die von diesen beiden Personengruppen tatsächlich erzielten Entgelte werden bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Das vom Gesetzgeber nach wie vor mit der Begrenzungsregelung entsprechend dem Einigungsvertrag (vgl. oben unter A I 1) verfolgte Ziel, Versorgungszusagen, denen keine entsprechende Leistung zugrunde lag und die politisch motiviert waren, die Anerkennung zu versagen (vgl. etwa Entwurf des AAÜG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 13/4587, S. 1, 8; Stellungnahmen des Staatsministers Geisler, 696. Sitzung des Bundesrates vom 3. Mai 1996, StenBer, S. 192; des Abgeordneten Grund, 126. Sitzung des 13. Deutschen Bundestages vom 27. September 1996, StenBer 13/126, S. 11328; des Bundesministers Blüm, ebd., S. 11336; des Ministerpräsidenten Biedenkopf, 703. Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober 1996, StenBer, S. 504; Entwurf des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 14/5640, S. 1, 13), ist zwar einsichtig und legitim (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Hohe Arbeitsverdienste sind nicht notwendig überhöhte Arbeitsverdienste (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Der Gesetzgeber hat in den zur Prüfung gestellten Regelungen zwei Kriterien, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unzulässig differenzieren (BVerfGE 100, 59 ), nicht in verfassungsgemäßer Weise abgewandelt, sondern lediglich eines der beiden - die Höhe des Arbeitsentgeltes - in der Wirkung abgemildert.

    Indem die Regelung der Begrenzung zwar erst ab einem in den 50er und 60er Jahren vergleichsweise sehr hohen und später relativ hohen Einkommen greift, dann aber alle erfassten Arbeitsentgelte "fallbeilartig" auf das Durchschnittseinkommen kürzt, bleiben die Grundsätze unbeachtet, die für Regelungen solcher Art im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Vergleicht man die hier in Frage stehende Regelung mit der verfassungsrechtlich beanstandeten Vorgängerregelung, die eine progressive Absenkung des berücksichtigungsfähigen Entgelts vorsah (vgl. BVerfGE 100, 59 ), hat der Gesetzgeber den Typisierungsfehler noch verstärkt.

    Da die überprüften Vorschriften schon wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, erübrigt sich eine Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. aber BVerfGE 100, 59 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    Der Gesetzgeber könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Überleitung der versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem der Mitarbeiter des MfS berufen (BVerfGE 100, 138).

    Solche Maßstäbe enthalte aber auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tage (BVerfGE 100, 138), welches die Sonderregelungen zum Sonderversorgungssystem des MfS betreffe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der Kürzungsregelung in § 7 AAÜG aus Gründen eingeräumt, die in den ganz spezifischen Verhältnissen des von dieser Vorschrift erfassten Bereichs begründet sind (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    Bescheide, durch die die verfassungswidrigen Vorschriften rechtsverbindlich angewandt wurden und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt (vgl. BVerfGE 104, 126 ).
  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R

    Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    Es verweist hierzu auf seine Rechtsprechung, nach der nur vorläufige Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der Rente zulässig seien, solange die Entgelt-Überführungsbescheide des Versorgungsträgers noch nicht bestandskräftig geworden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    Für bestimmte Gruppen von Staatsbediensteten existierten Sonderversorgungssysteme (vgl. näher dazu BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).
  • SG Halle, 17.02.1998 - S 6 An 157/97
    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 1998 (S 6 An 157/97) -,.
  • SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2002 (S 18 RA 3109/96 - W00-W02) -,.
  • SG Berlin, 30.09.2002 - S 35 RA 549/96

    Vorlagefrage zur Überleitung von Rentenanwartschaften aus der freiwilligen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 (S 35 RA 549/96 W01) -,.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (BVerfGE 111, 115 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (BVerfGE 111, 115 ).

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 111, 115 ), auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 100, 138 ; 103, 310 ; 113, 167 ; 126, 268 ; stRspr).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2058   

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https://dejure.org/2004,46207
BGBl. I 2004 S. 2058 (https://dejure.org/2004,46207)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 05.08.2004, Seite 2058
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 8 des Anspruchs- und - Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
  • vom 19.07.2004
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