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   BGBl. I 2004 S. 2349   

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BGBl. I 2004 S. 2349 (https://dejure.org/2004,57316)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 27.09.2004, Seite 2349
  • Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
  • vom 24.09.2004

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Kommunalträger-Zulassungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Er ist nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. September 2004 (BGBl I 2349) als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zugelassen und nimmt damit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seinem Gebiet wahr (§ 6b Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    Keine Zuständigkeiten besitzt die Bundesagentur für Arbeit hingegen im Falle einer kommunalen Einheitsträgerschaft durch zugelassene kommunale Träger, die sogenannten Optionskommunen (§ 6a SGB II i.V.m. der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 <BGBl I S. 2349> in der Fassung vom 1. Dezember 2010 <BGBl I S. 1758>); zur Zeit sind dies 104 Kreise und kreisfreie Städte, 2005 waren es 69. Für die Leistungserbringung durch die Optionskommunen enthält § 6b Abs. 2 SGB II eine spezielle Finanzierungsregelung.
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) war der Landkreis M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Agentur für Arbeit getreten.
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) war der Landkreis M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Agentur für Arbeit getreten.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 25/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III

    Die vom Beklagten als zugelassener kommunaler Träger (vgl § 6a Abs. 2 SGB II sowie Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. September 2004, BGBl I 2349) abgegebene Erklärung im vorgelegten Schreiben vom 19. Juni 2006 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
  • LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14

    Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter

    Nach § 6b Abs. 2 SGB II (seit 27.07.2010 erfolgt auch mit dem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes - Artikel 91e - vom 21.07.2010 - BGBl I 944 eingeführten Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG eine entsprechende Regelung), der die einfachgesetzliche Rechtsgrundlage zur finanzverfassungsrechtlichen in Art. 106 Abs. 8 GG darstellt, trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die Klägerin ist ein zkT iSv Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG (gültig ab 01.01.2011) iVm § 6a SGB II sowie § 1 und der zugehörigen Anlage (Bayern Nr. 2) der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV) vom 24.09.2004 (BGBl I 2349) und war damit im streitgegenständlichen Zeitraum an Stelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit (auch) Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55, und 65d SGB II (bis 31.12.2010) bzw aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d SGB II (ab 01.01.2011) ergebenden Aufgaben.
  • BVerwG, 15.05.2008 - 6 PB 20.07

    Wahlrecht zu den Personalvertretungen der kreisfreien Städte und Kreise;

    Als nicht betroffen abzuziehen sind diejenigen 5 Landkreise in Brandenburg, die als zugelassene kommunale Träger die Grundsicherung für Arbeitsuchende in vollem Umfang erbringen und in deren Zuständigkeitsbereich deswegen die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft ausscheidet (§§ 6a, 6b SGB II i.V.m. der Verordnung vom 24. September 2004, BGBl I S. 2349).
  • LSG Sachsen, 18.09.2008 - L 3 AS 40/08

    Beteiligtenfähigkeit von Arbeitsgemeinschaften im sozialgerichtlichen Verfahren

    Für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Döbeln, der zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a Abs. 2 SGB II war (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von Kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Kommunalträger-Zulassungsverordnung] vom 24. September 2004 [BGBl. I S. 2349]), ist schließlich der Landkreis Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Döbeln zuständig.
  • SG Detmold, 01.04.2009 - S 23 AS 22/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Demnach sind die zugelassenen kommunalen Träger - zu denen der Kläger nach § 6 a SGB II in Verbindung mit der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24.9.2004 (BGBl. I, Seite 2349) gehört - kraft gesetzlicher Delegation originär für die Aufgabenerfüllung zuständig, die sonst von den nach § 44 b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaften wahrgenommen werden (vgl. nur Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 6 b Rdnr. 2, 2 a).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2006 - L 13 AS 4849/05

    Arbeitslosengeld II - Bewilligung vor dem 1.1.2005 nach der Übergangsregelung des

    Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004 <BGBl. I S. 2349>), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2007 - L 8 AS 1503/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckbarkeit eines Grundurteils - Erlass

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - L 19 AS 566/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Bayern, 17.01.2006 - L 11 B 614/05

    Rückforderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Verschweigens einer

  • SG Darmstadt, 30.11.2004 - S 1 AL 467/04
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