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   BGBl. I 2004 S. 3122   

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BGBl. I 2004 S. 3122 (https://dejure.org/2004,50897)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.2004, Seite 3122
  • Neufassung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
  • vom 02.12.2004

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 2054/07

    Rechtsstreit um Lkw-Maut 2005 beendet

    Die grundsätzliche Mautpflicht des Klägers folgt aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 2.12.2004 (BGBl. I S. 3122).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 3082/08

    LKW-Maut grundsätzlich rechtmäßig

    Die Mautpflicht der Klägerin für die Benutzung der Bundesautobahnen mit ihrem Fahrzeug in dem streitgegenständlichen Zeitraum folgt aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I, S. 3122).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2009 - 9 A 2190/07

    Mautpflicht einer Fahrzeugkombination trotz Fehlen des erforderlichen Gewichts

    Die Klägerin ist nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) - ABMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.12.2004 (BGBl. I, S. 3122) zur nachträglichen Entrichtung der Maut für die Autobahnbenutzung am 12.4.2005 verpflichtet.
  • VG Köln, 04.10.2016 - 14 K 5253/14

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides für Mautgebühren gegenüber dem

    Bis zur Regelung im Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG), sei der Eigentümer nicht als Mautschuldner bezeichnet worden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 16.08

    "Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt"e Nutzfahrzeuge iSd ABMG § 1

    Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Maut ist die zur Zeit der Autobahnbenutzung des Klägers geltende Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 15.08

    Autobahnbenutzungsgebühr für Güterverkehr; Annahme einer ausschließlichen

    Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Maut ist die zur Zeit der Autobahnbenutzung des Klägers geltende Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG -).
  • VG Köln, 04.10.2016 - 14 K 976/15

    Nachentrichtung der Mautgebühr

    Die Aufnahme des Eigentümers in die Reihe der Schuldner durch das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG), im Jahre 2002 sei ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebers gewesen.
  • VG Köln, 04.10.2016 - 14 K 7119/14

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung der nichtentrichteten Maut für die Fahrten eines

    Bis zur Regelung im Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG), sei der Eigentümer nicht als Mautschuldner bezeichnet worden.
  • VG Köln, 16.07.2010 - 27 K 4077/08

    Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugmaschine);

    Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Autobahnmaut sind § 1 Abs. 1, § 2 und § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3122).
  • VG Freiburg, 23.09.2005 - 3 K 1035/05

    Klage gegen die Autobahnmautpflicht und Beschilderung einer Ortsumfahrung;

    Daran fehlt es im vorliegenden Fall sowohl im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten Ziff. 1 als auch im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 3. Die auf der A 98 zwischen den Anschlussstellen Tiengen-West und Lauchringen bestehende Mautpflicht begründet kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1. Denn die Mautpflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahn mit schweren Nutzfahrzeugen - vom 05. April 2001 i.d.F. der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, 3122), ohne dass es dazu einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten Ziff. 1 bedurfte.
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