Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3220   

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BGBl. I 2004 S. 3220 (https://dejure.org/2004,53073)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3220
  • Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.10.2004   BT   Im Bundeshaus notiert: richterliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
 
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Wird zitiert von ... (183)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.
  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19

    Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige

    In entsprechender Anwendung des § 321a ZPO sei jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) auf eine Gegenvorstellung hin eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich, wenn die Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt habe.
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Das davon abweichende Verständnis des Bundesarbeitsgerichts führte dazu, dass bei behaupteten Gehörsverletzungen eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren bestehen bliebe, die durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gerade beseitigt werden sollte, um den Vorgaben der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) gerecht zu werden.
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