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   BGBl. I 2004 S. 82   

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BGBl. I 2004 S. 82 (https://dejure.org/2004,53982)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 28.01.2004, Seite 82
  • Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
  • vom 25.01.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 13.10.2003   BT   EG-Verordnung zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten umsetzen
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

    Neben der Erfüllung seiner aufgrund der Verpflichtung des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 - TierNebG -öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Seuchenhygiene (vgl. Bundestags-Drs. 15/1667, S. 13) durch Tierkörperbeseitigung gemäß Art. 2 Abs. 1 a), 4 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 e) VO(EG) Nr. 1774/2002, durch Verarbeitung der Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 i.S.d. Art. 4 und 5 VO(EG) Nr. 1774/2002 sowie durch die Vorhaltung einer Tierseuchenreserve und durch die Altanlagensanierung im Bereich seiner Mitglieder wird der Beklagte als Unternehmen der Verarbeitung von Schlachtabfällen der Kategorie 3 i.S.d. Art. 6 VO(EG) Nr. 1774/2002 und als Fremdentsorger in den nordhessischen Regierungsbezirken Kassel und Gießen tätig; außerdem hat er die Fremdentsorgung im Auftrag baden-württembergischer Entsorgungsverpflichteter wahrgenommen.

    Gemische von Schlachtabfällen der Kategorie 3 mit solchen der Kategorien 1 und/oder 2 unterfallen nach Art. 4 Abs. 1 f), 5 Abs. 1 f) VO(EG) Nr. 1774/2002 der Kategorie 1 bzw. 2 und sind somit nicht "frei verkehrsfähig" (vgl. Bundestags-Drs. 15/1667, S. 13).

    Sie stellen öffentlich-rechtliche Aufgaben der Seuchenhygiene gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG dar (vgl. Bundestags-Drs. 15/1667, S. 13).

  • BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13

    Tierische Nebenprodukte; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz;

    Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebG - vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), ist der Besitzer tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 verpflichtet, diese dem nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Beseitigungspflichtigen herauszugeben.

    Angestrebt wird eine möglichst unverzügliche Beseitigung (BT-Drs. 15/1667 S. 13 f.).

    Während hierzu eine Rechtsverordnung erforderlich war, ist mit § 6 Abs. 2 TierNebG auf die Vorgabe einer bestimmten Rechtsform verzichtet worden (vgl. BT-Drs. 15/1667 S. 18).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 12 LB 62/07

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und

    Während der Beklagte den Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit erst im Hinblick auf die veränderte Bewertung von Nebenprodukten aus der Landwirtschaft durch die Einfügung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG (durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25.1.2004, BGBl I S. 82, mit Wirkung vom 29.1.2004) als gegeben ansieht und das Niedersächsische Umweltministerium in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2005 (Gerichtsakte Bl. 609) jedenfalls für die Zeit nach Abgabe einer Erklärung der Beigeladenen vom 11. März 2005 (ausdrücklicher Verzicht auf den Einsatz anderer Stickstoffquellen - wie z.B. Pferdemist - und anderer Gipsarten - wie Industriegips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen -) zum gleichen Ergebnis kommt, vertritt die Beigeladene die Auffassung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung entfallen gewesen sei; Deren Erwägungen zur (Nicht-)Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe hat sich der Kläger angeschlossen.
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 3 A 967/08

    Gesetzgebungskompetenz; Entgelte für die Tierkörperbeseitigung;

    Nachdem der Bundesgesetzgeber das TierNebG vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82) erlassen hatte, war der Landesgesetzgeber berechtigt, unter Aufhebung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 522) das HAGTierNebG zu erlassen und dabei erstmals genauere Vorschriften über die Berechnung, Genehmigung und Erhebung privatrechtlicher Entgelte von den Besitzern tierischer Nebenprodukte für die Beseitigung dieser Produkte vorzusehen.

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des TierNebG ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren) GG (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das spätere TierNebG vom 9. Oktober 2003, BT-Drs. 15/1667).

  • VG Potsdam, 09.08.2012 - 6 K 2493/07

    Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung

    In Ausfüllung dieses europäischen Rahmens bestimmt § 7 Abs. 1 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), dass der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials dieses der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich es anfällt, unverzüglich zu melden und sodann zu überlassen hat.

    Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1667, 13) lassen nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber die ursprüngliche Zielrichtung der Vorschrift aufgeben wollte.

    Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers dient die Festlegung von Einzugsbereichen nicht zuletzt dem Ziel, "eine Auslastung der Betriebe, andererseits jederzeit eine Verarbeitung und Beseitigung zu gewährleisten" (vgl. BT-Drs. 15/1667 S. 13, unter weitgehender Übernahme von BT-Drs. 7/3225 S. 19).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 10.07

    Tierseuche; Tötung; Tötungskosten; unschädliche Beseitigung; Beseitigungskosten;

    Das Gesetz ist zwar durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82) mit Wirkung vom 29. Januar 2004 außer Kraft getreten, hier jedoch noch zugrunde zu legen.
  • VGH Hessen, 22.10.2008 - 6 UE 2399/07

    Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren

    Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass durch die Hygienevorschriften der Verordnung 1774/2002 ein die Anforderungen des allgemeinen Abfallrechts vollständig abdeckendes "besonderes Abfallrecht" geschaffen worden sei (vgl. die Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 554/03).
  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 61.09

    Tierkörperbeseitigung; öffentlich-rechtliche Aufgabe; Entgeltgenehmigung

    Sie dient dem öffentlichen Interesse, die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 TierNebG, BTDrucks 15/1667 S. 13).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2004 - 7 ME 104/04

    Abfall; Abfallverbringung; Genehmigung; Gülle; Notifizierung; Verbringung

    Ein derartiger Schluss lässt sich aus der Einfügung dieser Nr. 1a durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl.I S. 82, 87) nicht herleiten.

    Ein Bedarf, die grenzüberschreitende Abfallverbringung vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auszunehmen bestand nicht; sie wird von § 2 Abs. 1  KrW-/AbfG von vornherein nicht erfasst, sondern unterliegt den besonderen Regelungen der EG-AbfVerbrVO (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1667, S. 16, sowie § 10 KrW-/AbfG).

  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08

    Drittschutz des Notifizierungsverfahrens; Rechtsschutzpflicht der Gerichte;

  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 62.09

    Eingriff des hessischen Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2010 - 13 A 3267/08

    Rechtsgrundlage einer auf fleischhygienerechtlicher Grundlage beruhenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2008 - 13 A 3015/06

    Ermessensspielraum der Tierseuchenkasse nach dem Prinzip der Solidargemeinschaft;

  • VG München, 25.05.2011 - M 18 K 09.2210

    Kein Anspruch auf genehmigungsfreies Versenden von tierischen Nebenprodukten aus

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 17 U 108/06

    Maßstab für die Beurteilung der Beitragserhebung in der gesetzlichen

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 20 B 11.1825

    Anfechtung eines Widerrufsbescheides

  • VG Regensburg, 29.09.2016 - RO 2 K 16.514

    Rechtsschutz gegen Einziehungsverfügung eines Teilgrundstücks

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 L 393/01

    "Altreifen-Granulat" ist nur dann "verwertbar", wenn sich für das Endprodukt

  • VG Kassel, 12.02.2009 - 5 L 1676/08

    Tierkörperbeseitigungsanstalt Schäfer scheitert vor dem Verwaltungsgericht

  • VG Ansbach, 25.01.2008 - AN 11 S 07.03468

    Im Einzelfall erhobener Nachbarantrag gegen den Sofortvollzug der Zulassung

  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
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