Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1373   

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BGBl. I 2005 S. 1373 (https://dejure.org/2005,59977)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27.05.2005, Seite 1373
  • Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
  • vom 22.05.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 30.11.2004   BT   Ausgabe von Pfandbriefen durch Kreditinstitute neu regeln
  • 16.12.2004   BT   Bundesratsvorschläge zum Pfandbriefrecht überwiegend abgelehnt
  • 24.01.2005   BT   Öffentliche Anhörung zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
  • 26.01.2005   BT   Expertenlob für Neuregelung des Pfandbriefrechts

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Das Vermögen des Pensionsfonds wird allenfalls mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers betroffen, weil er - anders als eine Unterstützungskasse - nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV) vom 21.12.2001 (BGBl. I S. 4185), geändert am 22.5.2005 (BGBl. I S. 1373), nicht mehr als 5% seiner Mittel bei einem Trägerunternehmen anlegen darf.
  • VG Köln, 29.06.2005 - 11 L 765/05

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich unverlangter Faxwerbung

    Dieselben Überlegungen gelten auch für die Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. August 2002, BGBl. I 3422, 4346, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005, BGBl. I S. 1373).
  • VK Thüringen, 06.12.2005 - 360-4003.20-026/05-SLZ

    Angebot von Versicherungsdienstleistungen

    Die Mitgliedschaft der VST bei der BEI1, als einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist dabei grundsätzlich unmittelbare Folge einer gesetzlichen Anordnung in § 20 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz- (VAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1388) in der Konkretisierung des § 4 Abs. 1 der Satzung der BEI1, indem dort (insoweit vorbehaltlos) bestimmt ist, dass die Mitgliedschaft durch Abschluss eines Versicherungsvertrages erworben wird.
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