Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 1425 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 31.05.2005, Seite 1425
- Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- vom 26.05.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 11.11.2004 BT Bei bestimmten Altmietverträgen soll die neue Kündigungsfrist gelten
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen …
bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, haben das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert. - BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 134/05
Rechtsnatur der Bezugnahme auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem vor …
Der Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB steht auch nicht der durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) angefügte Satz 2 entgegen, wonach der in Abs. 10 Satz 1 (Abs. 10 a.F.) geregelte Bestandsschutz für Kündigungsfristen in Altmietverträgen nicht gilt, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind und die Kündigung ab dem 1. Juni 2005 zugeht; denn die Beklagten haben die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 erklärt. - AG Berlin-Lichtenberg, 21.06.2007 - 10 C 69/07
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der durch sinngemäße Wiedergabe …
Hinzukommt, dass sich die Feststellung, ob allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen oder nicht, häufig schon aus der Vertragsgestaltung ergibt und die Gesetzesänderung darauf zielt, dem Rechtsanwender ein praktikables Abgrenzungskriterium an die Hand zu geben, mit dem ein Rückgriff auf die tatsächlichen Umstände bei Vertragschluss regelmäßig entbehrlich wird (Bundestagsdrucksache 15/4134, S. 4 und 5). - LG Freiburg, 07.07.2005 - 3 S 12/05
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer …
Diese Auffassung, wonach solche Mietverträge, die bereits vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, hinsichtlich der in ihnen vereinbarten Kündigungsfristen des Mieters nicht der zwingenden Regelung des § 573 c BGB unterliegen, findet nunmehr auch ihre Bestätigung durch die Einfügung eines neuen Art. 229 § 3 Abs. 10 S. 2 EGBGB (Gesetz vom 26.5.2005, BGBl. I 2005, S.1425).