Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 2267 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 10.08.2005, Seite 2267
- Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)
- vom 03.08.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 02.06.2005 BT Individuelle Vorstandsgehälter im Jahres- oder Konzernabschluss offen legen
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R
Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und …
Vielmehr existieren vergleichbare Regelungen - abgesehen von ähnlichen Veröffentlichungspflichten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts (vgl Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3.8. 2005, BGBl I 2267) - zB auch für die Mitglieder von Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V) und generell bei im öffentlichen Interesse Tätigen wie Abgeordneten, Beamten und Richtern. - OLG Köln, 09.06.2009 - 15 U 79/09
Offenlegung der Bezüge der Vorstände der nordrhein-westfälischen Sparkassen
Die aufgezeigte Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Bezüge von Vorständen börsennotierter Aktiengesellschaften geht zurück auf das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) vom 03.08.2005 (BGBl. I, 2267 ff).Auch für potenzielle Anteilseigner seien diese Angaben von Bedeutung (BT-Drs. 15/5577, S. 5, 6).
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von …
Mit dem am 11. August 2005 in Kraft getretenen Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (VorstOG) vom 03. August 2005 (BGBl. I S. 2267) hat der Gesetzgeber - nachdem die bisherige freiwillige Selbstverpflichtung im Rahmen des Deutschen Corporate Gouvernance Kodex von einer Vielzahl von Unternehmen nicht umgesetzt worden war - für börsennotierte Aktiengesellschaften die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individualisierter Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss oder alternativ in einem besonderen Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts eingeführt, da hierdurch den Aktionären die Entscheidung darüber erleichtert wird, ob die Bezüge entsprechend den Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitgliedes und zur Lage der Gesellschaft stehen.Darüber hinaus hat der Gesetzgeber diese Information ausdrücklich als für den Anleger wichtig und zur Verbesserung des Anlegerschutzes geboten angesehen (vgl. Begründung zum Entwurf des VorstOG - BT-Drucks. 15/5577 S. 1).
Als Grund für die Offenlegung der individuellen Bezüge wurde auf die Vergütungs- und Kontrollhierarchie der Aktionäre in der Aktiengesellschaft hingewiesen und zusätzlich hervorgehoben, dass diese Angaben auch für potentielle Anteilseigner bedeutsam sind (vgl. BT-Drucks. 15/5577 S. 5 und 6).
- VG Hamburg, 16.01.2020 - 17 K 3920/19
Klage gegen die Veröffentlichung der Vergütung eines Geschäftsführers des UKE; …
der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/5577, S. 5).