Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 239   

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BGBl. I 2005 S. 239 (https://dejure.org/2005,48713)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 18.02.2005, Seite 239
  • Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)
  • vom 11.02.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 05.05.2004   BT   Regierungskoalition: Strafvorschriften gegen Menschenhandel neu fassen
  • 28.06.2004   BT   Anhörung zu Regierungsentwurf gegen Menschenhandel
  • 30.06.2004   BT   Experten begrüßen neue Strafvorschriften gegen den Menschenhandel
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 29.10.2019 - 3 StR 437/19

    Tenorierung bei Verurteilung wegen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen

    Dies hat der Gesetzgeber bis zur Gesetzesreform ohne weitere Differenzierungen - wie sich auch bereits aus der amtlichen Überschrift des § 232 StGB aF ergibt - ebenso als "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung' benannt wie eine Erfüllung des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF (vgl. BT-Drucks. 15/3045, S. 6, 8 f.; BT-Drucks. 15/4048, S. 12; BT-Drucks. 18/9095, S. 18, 32; s. zur Tenorierung Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, § 232 Rn. 4).

    Auch im Falle einer wie hier zeitweisen kumulativen Verwirklichung beider Varianten sollte sich nach dem bisherigen gesetzgeberischen Willen an der Deliktsbezeichnung nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 15/4048, S. 12 ("Grundtatbestand"); BT-Drucks. 18/9095, S. 32; zur Frage, ob in diesen Fällen Tateinheit oder eine Tat vorliegt, s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 530/14, juris Rn. 4; LK/Kudlich, StGB, 12. Aufl., § 232 Rn. 61; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 232a Rn. 62; NKStGB/Böse, 5. Aufl., § 232 Rn. 30; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232 Rn. 78).

  • OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 Ws 86/10

    Prostitution, Förderung, Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen"

    "Tatbestandsmäßig ist deshalb nur ein Handeln, das gerichtet ist auf das Ziel, den Willen des - bereits in der Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigten - Opfers zu beeinflussen und so den in der Aufnahme oder in der Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung bestehenden Erfolg herbeizuführen (vgl. Renzikowski aaO § 180 b Rdn. 51 f.; BTDrucks. 15/3045 S.8).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1238/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Der Tatbestand des § 233a StGB a.F. ist eingeführt worden, um verbliebene Strafbarkeitslücken bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu schließen (vgl. BTDrucks 15/4048, S. 13 f.).
  • BGH, 13.01.2010 - 3 StR 507/09

    Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss;

    Die bisherigen Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 Abs. 1 Satz 1 StGB, in Kraft getreten am 19. Februar 2005 (Art. 1 Nr. 10, Art. 4 des 37. StrÄndG vom 11. Februar 2005; BGBl I 239), nicht zu tragen.
  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Sollte die Hauptverhandlung gleichwohl ergeben, dass die Voraussetzungen des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt sind, so würde § 240 StGB bei gleicher Zielrichtung der Nötigung hinter diesem zurücktreten (vgl. BT-Drucks. 15/4048 S. 13; Eisele, a.a.O., § 232 Rdn. 37).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 4.05

    Anfechtung einer auf die Verletzung von Staatsschutzvorschriften gestützten

    Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind.
  • BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05

    Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

    Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz- G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind.
  • BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05

    "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen"; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit

    Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz- G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind.
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