Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2482   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,65098
BGBl. I 2005 S. 2482 (https://dejure.org/2005,65098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,65098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 26.08.2005, Seite 2482
  • Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
  • vom 22.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 16.06.2005   BT   Änderung der Verhaltensregeln von Abgeordneten bei Nebentätigkeiten geplant
  • 16.07.2007   BT   Regierung will Kompetenzen für BSI ausweiten
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    der Antragsgegner zu 1) hat mit Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 undArt.

    der Antragsgegner verletzt in Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) durch Neufassung des § 44 a Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und sie einer Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen,.

    Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG), über die Anzeige und Veröffentlichung von neben dem Mandat ausgeübten Tätigkeiten und erzielten Einkünften (§ 44 a Abs. 4 Satz 1, § 44 b AbgG i. V. m. § 1 und § 3 Verhaltensregeln - VR) einschließlich der insoweit vom Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassenen Ausführungsbestimmungen - AB (Nrn. 3 und 8 AB) und der für den Fall der Nichtbeachtung vorgesehenen Sanktionen (§ 44 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, § 44 b Nr. 5 AbgG i. V. m. § 8 VR) mit dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 GG, hilfsweise mit den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), vereinbar sind.

    1. a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 835), wurde durch Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) wie folgt geändert und neu gefasst:.

    b) Gleichzeitig wurde § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837), durch Art. 2 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 [2483]) um folgende Nr. 5 ergänzt:.

    c) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens wurde durch Art. 3 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 [2483]) Folgendes bestimmt:.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) gefunden hat, und nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Verhaltensregeln - VR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 147), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Juni 2005, Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2512).

    Sie wird von § 44a Abs. 4 AbgG in seiner seit dem 18. Oktober 2005 geltenden Fassung, obwohl in dieser als Sanktion nur das neu geschaffene Ordnungsgeld (vgl. dazu: BTDrucks 15/5671 S. 1 und BTDrucks 15/5846 S. 11) ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, vorausgesetzt.

    Nach den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 44a AbgG (BTDrucks 15/5671 S. 4) ist die präventive Wirkung der Transparenzregeln von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers mitumfasst.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Zuwendungen an

    Er hat nämlich durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) bestimmt, dass nach Maßgabe des neu eingeführten § 44a Abs. 2 BAbgG unzulässige, an Bundestagsabgeordnete gewährte Zuwendungen an den Bundeshaushalt abzuführen sind und dass dieser Abführungsanspruch vom Bundestagspräsidenten durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (§ 44a Abs. 3 Satz 2 BAbgG).

    Von einer solchen Abzugsfähigkeit ist ohne nähere Begründung auch der Bundesgesetzgeber bei Einführung des § 44a Abs. 2 und 3 BAbgG ausgegangen (vgl. BT-Drs. 15/5846, 12; für Niedersachsen ebenso: Butzer, a. a. O., S. 175).

    Maßgebend dafür ist ebenso wie im Bundesrecht (vgl. BT-Drucks. 15/5671, S. 4, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Bundestages, jeweils zur Neufassung des § 44a BAbgG) auch in Niedersachsen das Kriterium der Verkehrsüblichkeit.

    Im Bericht des Deutschen Bundestages zum Entwurf der vergleichbaren Regelung in § 44a Abs. 2 und 3 BAbgG werden die (Sozial-)Abgaben nicht als Bestandteil des Abführungsanspruchs angesehen (vgl. BT-Drs. 15/5846, 12).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Vorliegen einer

    Er hat nämlich durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) bestimmt, dass nach Maßgabe des neu eingeführten § 44a Abs. 2 BAbgG unzulässige, an Bundestagsabgeordnete gewährte Zuwendungen an den Bundeshaushalt abzuführen sind und dass dieser Abführungsanspruch vom Bundestagspräsidenten durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (§ 44a Abs. 3 Satz 2 BAbgG).

    Von einer solchen Abzugsfähigkeit ist ohne nähere Begründung auch der Bundesgesetzgeber bei Einführung des § 44a Abs. 2 und 3 BAbgG ausgegangen (vgl. BT-Drs. 15/5846, S. 12; für Niedersachsen ebenso: Butzer, a. a. O., S. 175).

    Maßgebend dafür ist ebenso wie im Bundesrecht (vgl. BT-Drucks. 15/5671, S. 4, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Bundestages, jeweils zur Neufassung des § 44a BAbgG) auch in Niedersachsen das Kriterium der Verkehrsüblichkeit.

    Im Bericht des Deutschen Bundestages zum Entwurf der vergleichbaren Regelung in § 44a Abs. 2 und 3 BAbgG werden die (Sozial-)Abgaben nicht als Bestandteil des Abführungsanspruchs angesehen (vgl. BT-Drs. 15/5846, S. 12).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Die § 44a Abs. 1 bis 4, § 44b AbgG wurden neu gefasst durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482).

    Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Zwecks der §§ 44a, 44b AbgG, im Zusammenspiel mit den Verhaltensregeln des Bundestages dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz im Parlament zu dienen und so das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die parlamentarische Demokratie zu stärken (vgl. BTDrucks 15/5671, S. 1, 4), folgt aus ihnen kein organstreitfähiges Recht der Antragsteller, den Antragsgegner zu 2. gegenüber einem anderen Abgeordneten zur Prüfung der Einhaltung der sich aus §§ 44a, 44b AbgG ergebenden Anforderungen zu verpflichten.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09

    Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen Sanktionen nach den Transparenzregelungen

    § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz AbgG) in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) gefunden hat, und nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Verhaltensregeln VR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 147), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Juni 2005, Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2512).

    Sie wird von § 44a Abs. 4 AbgG in seiner seit dem 18. Oktober 2005 geltenden Fassung, obwohl in dieser als Sanktion nur das neu geschaffene Ordnungsgeld (vgl. dazu: BTDrucks 15/5671 S. 1 und BTDrucks 15/5846 S. 11) ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, vorausgesetzt.

    Nach den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 44a AbgG (BTDrucks 15/5671 S. 4) ist die präventive Wirkung der Transparenzregeln von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers mitumfasst.

  • VGH Hessen, 25.03.2009 - 3 C 594/08

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin am 21. Juli 2006 bekannt gemacht worden ist, ist nämlich gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 Sechsundzwanzigstes AbgeordnetenG-ÄndG vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) maßgeblich.
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

    Anders als das Bundesrecht, das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i. d. F. des Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482) für vergleichbare Abführungsansprüche gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages nach § 44a Abs. 3 AbgG eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, enthält das Landesrecht keine besondere Zuständigkeitsregelung, so dass hier die allgemeinen Regelungen Anwendung finden.
  • VGH Bayern, 13.02.2007 - 8 N 06.2040

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier noch anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.3.1991 BGBl I S. 686, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.8.2005 BGBl I S. 2482, vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

    Anders als das Bundesrecht, das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i. d. F. des Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482) für vergleichbare Abführungsansprüche gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages nach § 44a Abs. 3 AbgG eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, enthält das Landesrecht keine besondere Zuständigkeitsregelung, so dass hier die allgemeinen Regelungen Anwendung finden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht