Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 3683   

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BGBl. I 2005 S. 3683 (https://dejure.org/2005,41102)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 30.12.2005, Seite 3683
  • Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
  • vom 22.12.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (G-SIG: 16019038)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 06.12.2005   BT   Anhörung zu Steuergesetzentwürfen und zur Abschaffung der Eigenheimzulage
  • 07.12.2005   BT   Grundlinien der zukünftigen Kultur- und Medienpolitik
  • 08.12.2005   BT   Eigenheimzulage streichen - aber auf Förderung nicht verzichten
  • 14.12.2005   BT   Eigenheimzulage ab 2006 nicht auf Folgeobjekt übertragbar
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    b) Mit der Einfügung des § 15b EStG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3683) hat der Gesetzgeber allerdings eine Regelung getroffen, die auch die von der dargestellten Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliche Gestaltung erfassten Sachverhalte regelt.

    Vielfach handele es sich in solchen Fällen zudem um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden (BTDrucks 16/107, S. 1, 6).

    Die unbeschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus derartigen Steuerstundungsmodellen führe mittelbar zu einer volkswirtschaftlich fragwürdigen Förderung von Steuersparmodellen, die insbesondere von Steuerpflichtigen mit höheren Einkünften genutzt werde, um die Steuerbelastung gezielt zu senken (BTDrucks 16/254, S. 1).

    Eine wirkungsvolle Einschränkung der Steuerstundungsmodelle sah der Gesetzgeber in der Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung, der zufolge die Verluste aus derartigen Steuerstundungsmodellen nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können (BTDrucks 16/107, S. 1, 4, 6; BTDrucks 16/254, S. 1, 3).

    Gleichwohl heißt es z.B. im allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29. November 2005 (BTDrucks 16/107, S. 4), erfasst würden neben gewerblichen Steuerstundungsmodellen (u.a.) auch Verluste "aus ... Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds)", also gerade auch die von der Rechtsprechung erfassten Fondsgestaltungen.

    Für die Einbeziehung dieser Fondsgestaltungen in den Anwendungsbereich des § 15b EStG sprechen auch die Ausführungen in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 14. Dezember 2005 (BTDrucks 16/254, S. 5 f.).

  • BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13

    Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

    Der Gesetzgeber wollte durch die Ausgestaltung der Anwendungsregelungen zu § 15b EStG zwar die Attraktivität der dort beschriebenen Steuerstundungsmodelle mit Wirkung ab dem 11. November 2005 wirkungsvoll einschränken und dabei die Verrechnung der Verluste u.a. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle zulassen (BTDrucks 16/107, S. 7).

    Er hat sich insoweit an der Erfahrung ausgerichtet, dass am Markt Steuerstundungsmodelle "vorrangig" als geschlossene Fonds angeboten werden, während daneben aber auch andere Investitionsformen vorkommen (vgl. BTDrucks 16/107, S. 6).

    Das wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber die Fälle fehlenden Außenvertriebs gesehen hat, denn in der Gesetzesbegründung zu § 15b EStG heißt es, dass die betroffenen vorgefertigten Konzepte "typischerweise, wenn auch nicht zwingend, ... mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet" werden (BTDrucks 16/107, S. 6 f.).

    Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen in Bezug auf geschlossene Fonds sollte vielmehr § 52 Abs. 33a Satz 3 EStG dienen, wonach der Beschluss über eine Kapitalerhöhung und die Reinvestition von Erlösen dem Beginn des Außenvertriebs gleichgestellt werden (BTDrucks 16/107, S. 8).

    Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers, der nur solche Investitionsentscheidungen aus der zeitlichen Anwendung des § 15b EStG ausnehmen will, die vor den im Gesetz geregelten Stichtagen bereits "verbindlich und unwiderruflich" getroffen wurden (BTDrucks 16/107, S. 8).

  • FG Münster, 24.11.2015 - 12 K 3933/12

    Feststellung von Verlusten eines geschlossenen Anlagefonds als verrechenbare

    § 15 b EStG ist durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, 3683, Bundessteuerblatt I 2006, 80) in das Gesetz gelangt und sollte die Attraktivität sogenannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung mindern, indem die entsprechenden Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen (vgl. Gesetzesbegründung, allgemeiner Teil, Bundestagsdrucksache 16/107, Seite 4).

    Ein Lösungsansatz gegen derartige Gestaltungen sei deshalb die Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung (vgl. Gesetzesbegründung, besonderer Teil, Bundestagsdrucksache 16/107, Seite 6).

    Ein vorgefertigtes Konzept wird regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form (etwa durch Katalog, sonstige Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen etc.) vertrieben (Gesetzesbegründung, besonderer Teil, Bundestagsdrucksache 16/107, Seite 6 ff.).

    Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann es als Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt (vgl. Gesetzesbegründung, besonderer Teil, Bundestagsdrucksache 16/107, Seite 7).

    Die Vorschrift des § 15 b EStG, die durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, 3683, Bundessteuerblatt I 2006, 80) eingeführt worden ist, findet demgegenüber auf Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern grundsätzlich keine Anwendung (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, Bundestagsdrucksache 16/107 vom 29.11.2005, Seite 6; BMF-Schreiben vom 17.07.2007, Bundessteuerblatt I 2007, 542 Tz. 1; Seeger in Schmidt, EStG 34. Auflage 2015, § 15 b RNr. 2).

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Selbst soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, bei den vom Gesetzgeber mit § 15b EStG in den Blick genommenen Fällen handele es sich vielfach um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden (BTDrucks 16/107, S. 6; dazu auch BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 14), bringt dies keinen Lenkungszweck der Vorschrift zum Ausdruck; vielmehr enthält dieser vom Gesetzgeber behauptete Erfahrungssatz nur eine zusätzliche Rechtfertigung einer Verlustausgleichsbeschränkung zur Begrenzung der Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle.
  • FG Sachsen, 05.05.2010 - 8 K 1853/09

    Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines

    Der Begründung zu dem durch das Gesetz v. 22.12.2005 in das Einkommensteuergesetz eingefügten § 15b EStG zufolge liegt ein Steuerstundungsmodell immer dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen (BT-Drucksache 16/107, S. 6).

    Sie werden in der Vermarktung durch einen Anlegerprospekt oder in vergleichbarer Form und in einer Bündelung von Verträgen oder Leistungen durch einen Anbieter gesehen (BT-Drucksache 16/107, S. 6/7; ebenso BMF v. 17.7.2007, BStBl I 2007, 542 Tz. 8).

    Anders als die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/107, S. 7) und ihm folgend die Finanzverwaltung (BMF v. 17.7.2007, BStBl I 2007, 542 Tz. 7) vermag der Senat diesem Umstand allein keinerlei Indizwirkung zuzuweisen.

    Denn es wird hier nicht die Möglichkeit geboten, "Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen" (BT-Drucksache 16/107, S. 6).

  • BFH, 11.11.2015 - VIII R 74/13

    Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b

    Die in § 15b Abs. 1 EStG vorgesehene Verlustverrechnungsbeschränkung erfasst grundsätzlich auch Investitionen von Einzelpersonen mit modellhaftem Charakter (s.a. BTDrucks 16/107, S. 6; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2007, BStBl I 2007, 542, unter Rz 7).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    Parallel dazu entfaltete der Gesetzgeber Aktivitäten, um die Möglichkeit, Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen, über den früheren § 2b EStG hinaus weiter einzuschränken: Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen --VerlustverrBeschrG-- vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 2005, 3683, das am 30. Dezember 2005 ausgegeben wurde,) fügte der Gesetzgeber einen neuen § 15b EStG ein.

    Der Entwurf wurde mit Bundestags-Drucksache 16/107 vom 29. November 2005 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S.

    § 15b EStG ist durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3683, BStBl I 2006, 80) in das Gesetz gelangt.

    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/107) sollte die Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle eingeschränkt werden, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen (vgl. Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 16/107).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 6 K 6215/12

    Gesonderter Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 b Abs. 4 EStG für

    Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich nichts Abweichendes: Zwar wird in der Gesetzesbegründung zu § 15b EStG ausgeführt, dass von der Regelung diejenigen Verluste nicht betroffen seien, "die bei der Konzeption nicht abzusehen waren [z.B. unerwarteter Mietausfall, Verlust oder Beschädigung des Anlageobjektes]" (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, Bundestagsdrucksache -BT-Drucks- 16/107 vom 29. November 2005, 6).
  • FG Münster, 18.06.2015 - 12 K 689/12

    Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b , 15b

    § 15b EStG ist durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3683, BStBl I 2006, 80) in das Gesetz gelangt.
  • FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08

    Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG; Anlaufverluste; Darlegungs- und

  • OLG Hamm, 08.08.2013 - 34 U 80/12

    Pflichten eines Anlageberaters zur objektgerechten Beratung

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

  • FG Münster, 22.11.2013 - 5 K 3828/10

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes einer Gesellschaft i.R.e.

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