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   BGBl. I 2005 S. 1465   

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BGBl. I 2005 S. 1465 (https://dejure.org/2005,61891)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 07.06.2005, Seite 1465
  • Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
  • vom 30.05.2005

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

    Der Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen, die auch in die Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1465) eingegangen sind, für sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich (a.a.O. S. 343 f. bzw. S. 13; s. ferner die Beschlüsse vom 26. Juni 2006 BVerwG 6 B 9.06 NJW 2006, 2871 und vom 3. Juli 2006 BVerwG 6 B 23.06 juris ).
  • LSG Sachsen, 26.08.2016 - L 1 KR 179/15

    Krankenversicherung - dienstbedingte Verzögerung; Familienversicherung;

    Der neunmonatige Grundwehrdienst erfolgte im Jahre 2005 auch zur Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Wehrpflichtgesetz in der am 7. Juni 2005 veröffentlichten Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 30. Mai 2005 [BGBl. I S. 1465]; vgl. hierzu auch Felix in jurisPK-SGB V, 3. Auflage, § 10 Rn. 23).
  • BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06

    Verletzung des Grundsatz der Wehrgerechtigkeit durch die Wehrpflicht;

    Der Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen, die auch in die Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl I 2005 S. 1465) eingegangen sind, für sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich (a.a.O. S. 343 f.).
  • VG Bremen, 25.03.2011 - 2 K 621/09

    Ärzteversorgung

    Der Grundwehrdienst dauerte zu der Zeit, als die Tochter des Klägers ihr freiwilliges soziales Jahr ableistete, neun Monate (§ 5 Abs. 1 a WehrpflichtG i.d.F. d. Bek. v. 30.05.2005 BGBl. I, S. 1465 u. Bek. v. 16.09.2008, BGBl. I, S. 1886).
  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 15 K 07.03549

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst;

    Wehrpflichtige sind nach § 8 a Abs. 1 WPflG in der hier heranzuziehenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1465) entweder "wehrdienstfähig" oder "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" oder "nicht wehrdienstfähig".
  • VG Ansbach, 11.06.2008 - AN 15 K 08.00192

    Verlängerung des Auslandsaufenthalts eines Wehrpflichtigen zu Studienzwecken

    Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der hier heranzuziehenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1465) haben männliche Personen ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG vorliegen.
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