Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 186   

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BGBl. I 2005 S. 186 (https://dejure.org/2004,49210)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 03.02.2005, Seite 186
  • Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
  • vom 21.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 13.05.2004   BT   Regierung will EU-Richtlinie zur Neuregelung des Gentechnikrechts umsetzen
  • 08.06.2004   BT   Öffentliches Hearing zur Neuordnung des Gentechnikrechts
  • 14.06.2004   BT   Experten uneins bei Bewertung der Gentechniknovelle
  • 16.06.2004   BT   Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts in veränderter Form beschlossen
  • 26.11.2004   BT   Einsprüche des Bundesrates
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre

    Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wonach (zwar) die Konkretisierung der guten fachlichen Praxis durch Rechtsverordnung erfolgen soll, aber auch schon vor deren Erlass der Anwender die erforderliche Sorgfalt beachten und die erkennbaren Maßnahmen ergreifen muss, um der Vorsorgepflicht nach § 16 b Abs. 1 GenTG nachzukommen (vgl. BT-Drs. 15/3088, S. 27).

    Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNrn. 235 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 26 f.).

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/3088, S. 27) muss ein "Anbauer" vor der Konkretisierung der fachlichen Praxis durch Rechtsverordnung die "erkennbaren Maßnahmen" ergreifen, um seiner Vorsorgepflicht nachzukommen.

    § 36 a GenTG dient in verfassungskonformer Weise der Abwehr von (trotz Einhaltung der Vorsorgepflicht und der guten fachlichen Praxis auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 276 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 30).

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch

    Der Nachbar hat demnach auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er rechtlich die Beeinträchtigung zwar nicht hinnehmen musste, Abwehrmaßnahmen aber entweder mangels rechtzeitiger Kenntnis der schädlichen Einwirkungen überhaupt nicht möglich waren oder bei Kenntnis nicht durchgesetzt werden konnten (siehe Neutze, AUR 2008, 193 , Wagner, VersR 2007, 1017 sowie Staudinger/Roth, Neubearb. 2009, § 906 Rn. 66 f. sowie 68 ff., jeweils m.w.N.; in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 36a GenTG wird ebenfalls hierauf verwiesen, BTDrucks 15/3088 S. 30).
  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Denn sowohl die neue Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG als auch das auf dieser Richtlinie beruhende nationale GenTG (vgl. BT-Drs. 15/3088, S. 21; BT-Drs. 15/5133, S. 7; BT-Drs. 16/430, S. 8) gehen weiterhin auch in Kenntnis des technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes und der Entscheidung für die grüne Gentechnik von folgenden Erwägungsgründen (Eg) aus: Lebende Organismen, die in großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, können sich in dieser fortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten, wodurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können.

    Zum anderen hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle 2004 (BGBl. I, S. 186) mit der Einführung eines Absatzes 2 in § 1 GenTG für den Belang der Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderten Organismen entschieden (BT-Drs. 15/3088, S. 21).

    Auch die Begründung der seither vorgenommenen Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikgesetzes vom 21.12.2004 (BGBl. I 2005 S. 186) stützt die zuvor wiedergegebene Auffassung.

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2009 - 13 ME 76/09

    Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch

    Schon der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem vorstehend bezeichneten Gesetz ließ einen "begründeten Verdacht" nicht mehr ausreichen (BT-Drs. 15/3088, S. 15, 29).

    Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf dafür ausgesprochen, die dort gewählte Formulierung "berechtigter Grund zu der Annahme" durch die Wörter "begründeter Verdacht" zu ersetzen (BT-Drs. 15/3088, S. 15, 29).

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des im Bundestag federführenden Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft heißt es insoweit (BT-Drs. 15/3344, S. 41):.

  • VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968

    Gefährdung von Imkereiprodukten durch Pollen der genetisch veränderten Maislinie

    § 36 a Abs. 1 Gentechnikgesetz (eingeführt durch Gesetz vom 21.12.2004 BGBl I 2005 S. 186) - im Folgenden: GenTG - lautet:.
  • VGH Bayern, 21.06.2007 - 22 CE 07.1294

    Imker hat keinen Anspruch auf Abernten von Gen-Maisfeld

    Die in § 36 a GenTG getroffenen Festlegungen zum Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" können dabei auch im Rahmen der Vorsorgepflicht nach § 16 b Abs. 1 GenTG herangezogen werden (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3088 S. 27).
  • OVG Saarland, 29.01.2008 - 1 A 165/07

    Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz; Zuständigkeit oberster

    Mit Wirkung ab dem 4.2.2005 hat der Gesetzgeber diese Frage durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 3 GenTG (Gesetz vom 21.12.2004, BGBl. I 2005, 186) dahingehend entschieden, dass ein gentechnisch veränderter Organismus auch durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen genetisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren genetisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstehen könne, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf genetische Arbeiten zurückzuführen sind.
  • VGH Bayern, 04.10.2004 - 22 CE 04.2231

    Derzeit kein Anspruch auf Information über privaten Anbau von Gentechnikmais

    Aus der sog. Freisetzungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. März 2001 (Richtlinie 2001/18/EG), die in Deutschland auch nach Ablauf der in Art. 34 festgesetzten Frist (17. Oktober 2002) bisher nicht umgesetzt worden ist (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 5.5. 2004, BT-Drs. 15/3088), können die Antragsteller keine Auskunftsansprüche ableiten.
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