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   BGBl. I 2005 S. 3202   

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BGBl. I 2005 S. 3202 (https://dejure.org/2005,55179)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 09.12.2005, Seite 3202
  • Neufassung der Zivilprozessordnung
  • vom 05.12.2005

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  • Wikipedia

    Zivilprozessordnung (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Der Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2005 ist dem Kläger ebenso wenig in anderer Weise zur Kenntnis gelangt, sodass der Mangel der Bekanntgabe auch nicht als geheilt iS von § 189 ZPO idF der Bekanntmachung der Neufassung der ZPO vom 5.12.2005 (BGBl I 3202) angesehen werden kann.
  • BAG, 05.11.2015 - 10 AZB 25/15

    Grenzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzungskosten

    Die §§ 114, 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 4, § 122 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 1076, 1078 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) haben in der im Streitfall anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202) folgenden Wortlaut:.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2008 - L 1 U 3732/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - wirksame Zustellung durch Empfangsbekenntnis -

    Die Zustellung ist die formgerechte Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO i. d. F. vom 05.12.2005, BGBl. I 3202).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2009 - 11 S 18/09

    Betreibensaufforderung bei abgeschobenem Ausländer; zuständiges Prozessgericht

    Unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO - in der hier noch maßgebenden früheren Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) -, kann das auch durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) geschehen, über deren Bewilligung das "Prozessgericht" entscheidet (§ 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • VerfGH Bayern, 12.07.2012 - 56-VI-11

    Teils unzulässige und im Übrigen jedenfalls unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung des Beschwerdeführers nach § 522 Abs. 2 ZPO (i. d. F. der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I S. 3202, inzwischen geändert mit Wirkung zum 27.10.2011 durch Gesetz vom 21.10.2011, BGBl I S. 2082) durch Beschluss unanfechtbar zurückzuweisen, ist willkürfrei.
  • OLG München, 31.07.2008 - 29 U 4729/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Inverkehrbringen von Konfitüren mit

    Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe hinsichtlich beider Klageanträge die Österreichische Konfitürenverordnung 2004 ausgelegt und angewandt, ohne insoweit das ausländische Recht gemäß § 293 der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt I S. 3202; im Folgenden: ZPO) ermittelt zu haben.
  • LSG Sachsen, 05.11.2014 - L 3 AS 1118/13

    Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Äußerungsrecht

    Jedoch war gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3202]) vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
  • LSG Bayern, 31.05.2011 - L 15 SB 67/11

    Prozesskostenhilfe: Grundsätzlich ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eine Beiordnung

    Zwar bestimmte § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 05.12.2005, BGBl. I S. 3202), dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.03.2010 - L 19 AS 284/10

    Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde; Beschränkung der Beiordnung;

    Insoweit bestimmte § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 5. Dezember 2005, BGBl. I 3202), dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
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