Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 762   

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BGBl. I 2005 S. 762 (https://dejure.org/2005,65000)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 21.03.2005, Seite 762
  • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  • vom 16.03.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 22.11.2004   BT   Umweltverträglichkeit von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen
  • 19.01.2005   BT   Breite Mehrheit für Elektro- und Elektronikgerätegesetz

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Elektro- und Elektronikgerätegesetz

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09

    Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung;

    Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30).

    An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45) für die Beklagte und die Wettbewerber an.

    Erfahrungsgemäß definiert sich der Hersteller nicht über die Firma, sondern über die Marke; insbesondere werden Elektro- und Elektronikgeräte im Geschäftsverkehr (z.B. in Verkaufs- und Werbeprospekten) häufig unter ihrem Markennamen bezeichnet (BRDrucks 664/04 S. 42).

    Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45).

    Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S 10/11; BRDrucks 664/04 S 9/10).

    Ihre Veröffentlichung im Internet ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist (BRDrucks 664/04 S. 45 und S. 63/64).

    Die Registrierung dient einem darüber hinausgehenden Zweck, denn an sie knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten an (BRDrucks 664/04 S. 45).

    Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung gestalten sich im Elektro(nik)gerätebereich wegen der besonderen Marktstruktur (hohe Anzahl von Herstellern, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex (BRDrucks 664/04 S. 29).

    Die Registrierung hat dagegen übergeordnete Bedeutung, weil an ihren Inhalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 45).

    Durch die Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen (BRDrucks 664/04 S. 43).

    Sinn und Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen (BRDrucks 664/04 S. 46).

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist seit Anfang 2005 bei der Stiftung E als Herstellerin im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz --ElektroG--) vom 16. März 2005 (BGBl I 2005, 762) registriert.

    Eine hiergegen gerichtete Klage hat nach § 21 Abs. 2 ElektroG keine aufschiebende Wirkung, so dass die Behältnisse im Interesse der Funktionsfähigkeit der Sammelsysteme unverzüglich bereitgestellt und abgeholt werden müssen (BRDrucks 664/04, S. 72; Verwaltungsgericht --VG-- Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2007 AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456, NVwZ 2008, 237; Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 21 Rz 9).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07

    Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung;

    Die Klägerin wendet sich gegen eine Einstufung des von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuhs "adidas 1" als Elektro- oder Elektronikgerät und eine dadurch bedingte Registrierungspflicht nach Maßgabe des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG - vom 16. März 2005, BGBl I S. 762).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 7 C 11.14

    Vollständigkeitserklärung; Verkaufsverpackung; Eigenmarke; Erstinverkehrbringer;

    Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) und das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) lassen für ein Inverkehrbringen nicht jede Abgabe an ein anderes Unternehmen genügen; sie verlangen eine Abgabe an "Dritte" (§ 3 Abs. 14 ElektroG, § 2 Abs. 16 Satz 1 BattG).
  • BVerwG, 26.11.2009 - 7 C 20.08

    Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung;

    Die Hersteller sollen Verantwortung für die von ihnen produzierten Geräte übernehmen und dadurch gezwungen werden, den gesamten Lebenszyklus eines Produktes bereits vorab zu bedenken und in ihre Kalkulation einzubeziehen (BTDrucks 15/3930 S. 16 und BRDrucks 664/04 S. 28 f.).
  • VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 11 K 08.01254

    Feststellungsklage bezüglich Zahlungsweise der Kostenforderung zwar zulässig,

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte als (auch insoweit) Beliehene ist § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz = ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762), das in Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten erlassen wurde; durch die Gebührenerhebung wird die Zielsetzung der genannten Richtlinien verwirklicht (Prelle/Thärichen/A. Versteyl § 22 ElektroG RdNr. 4), nämlich den Herstellern die Finanzierung der Entsorgungskosten aufzuerlegen (Fluck § 22 ElektroG RdNr. 8).

    Es ist jedoch fraglich, ob diese Vorgehensweise mit der ausdrücklichen Sondervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 ElektroG, die (gerade) der Klarstellung dienen soll (BT-Drks. 15/4679 S. 11), noch in Einklang gebracht werden kann, wonach Auslagen (im Sinne des Kostenrechts) auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 ElektroG erstatteten Kosten sind.

  • VGH Bayern, 02.10.2008 - 20 BV 08.1023

    Feststellungsklage

    Der Bundesrat sieht in der Registrierung der Hersteller eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Produktverantwortung (BR-Drs. 664/04, S. 11).
  • VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455

    Rechtmäßigkeit einer behördlich verfügten Abholanordnung und

    Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bereitstellungs- und Abholanordnungen sind § 9 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz = ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das im Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 202/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. WEEE- und RoHS-Richtlinie) erlassen wurde.

    Eine zeitliche Verzögerung bei der Abholung würde die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger erheblich beeinträchtigen und die gesamte Sammlungs-, Rücknahme- und Abhollogistik stören (BT-Drks. 15/3939 S. 34; Stabno § 21 ElektroG Anm. 2; BR-Drks. 664/04 S. 72; Giesberts/Hilf § 21 ElektroG RdNr. 9).

  • VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206

    Zulässigkeit einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ElektroG habe der Gesetzgeber ferner den Begriff "Medizinprodukt" deshalb gewählt, um eine einheitliche Terminologie auch im Hinblick auf das Medizinproduktegesetz (MPG) zu gewährleisten (BT-Drs. 15/4234, S. 9).

    So ist der Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. BT-Drs. 15/4234, S. 9), bei dieser Gerätekategorie von einer Entsprechung des Begriffs des "Medizinprodukts" mit den Regelungen und der Legaldefinition des Medizinproduktegesetzes (Gesetz über Medizinprodukte - MPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.8.2002, BGBl I, S. 3146, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I, S: 1066) ausgegangen.

  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2359

    Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung

    Rechtsgrundlagen für ihren Erlass sind § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762).
  • VGH Bayern, 26.08.2009 - 20 BV 08.951

    Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Klageänderung; Feststellungsklage zulässig;

  • VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Ansbach, 29.10.2008 - AN 11 K 08.01161

    Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid nach ElektroGKostV erfolgreich

  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 11 K 09.00812

    Registrierungspflicht nach dem ElektroG für beheizbaren Fußsack und Wärmeauflage

  • VG Ansbach, 03.03.2008 - AN 11 K 07.01742

    B2B-Eigenschaft (Business-to-Business) von Elektro- und Elektronikgeräten - hier:

  • VG Ansbach, 20.09.2006 - AN 11 K 06.01971

    Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG

  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 ZB 09.3099

    Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz; hier: implantatgestütztes Hörsystem

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01785

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01628

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

  • VGH Bayern, 02.04.2009 - 20 ZB 08.3013

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Hersteller von batteriebetriebenen Luxusuhren;

  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2360

    Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung

  • VG Ansbach, 29.09.2008 - AN 11 K 08.01161

    Förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit (durch Beschluss) nicht

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.03141

    Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG; im

  • VG Ansbach, 02.12.2009 - AN 11 K 09.00967

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines

  • VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 11 K 08.01017

    Im Einzelfall Registrierungsanträge zutreffend abgelehnt; Begriff der Marke im

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01777

    Rechtmäßigkeit einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG; im

  • VG Ansbach, 29.08.2012 - AN 11 K 12.00566

    Anfechtungsklagen gegen Kostenbescheide nach ElektroGKostV erfolglos; kein

  • VG Ansbach, 01.12.2010 - AN 11 K 10.00426

    Im Einzelfall zulässige und begründete Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass

  • VG Ansbach, 19.05.2010 - AN 11 K 10.00173

    Im Einzelfall keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen

  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 11 K 09.01985

    Im Einzelfall zulässige, aber unbegründete Verpflichtungsklage auf (negative)

  • VG Ansbach, 03.12.2009 - AN 11 K 09.01618

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines

  • VG Ansbach, 28.01.2008 - AN 11 K 07.02195

    Anfechtungsklage schon wegen Erledigung abzuweisen

  • VG Ansbach, 29.08.2012 - AN 11 K 12.00569

    Anfechtungsklagen gegen Kostenbescheide nach ElektroGKostV erfolglos; kein

  • VG Ansbach, 03.03.2008 - AN 11 K 07.01820

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines

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