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   BGBl. I 2005 S. 930   

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BGBl. I 2005 S. 930 (https://dejure.org/2005,57532)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 31.03.2005, Seite 930
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  • vom 23.03.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.01.2004   BT   Bundesrat will Strafvollstreckungskammern der Landgerichte entlasten
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auch nach der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Neufassung von § 115 StVollzG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist.

    Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das am 1. April 2005 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) im Grundsatz nichts geändert; nach wie vor will der Gesetzgeber die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz sicherstellen (BT-Drs. 15/2252 S. 6; zur Senatsrechtsprechung zu § 115 StVollzG a.F. vgl. zuletzt Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 272/04 - abgedruckt in NStZ-RR 2005, 29; s.a. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 115 Rdn. 10 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 1 Vollz (Ws) 167/05

    Strafvollzugsache; Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen;

    Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke des Strafgefangenen (bzw. seines Verteidigers) vom 1. Juni 2005, 19. Juli 2005 und der Strafvollzugsbehörden vom 14. Juni 2005, 12. Mai 2005 (mit Anlagen) verwiesen.

    Diese Anforderungen sind auch durch das 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) über die Ergänzung des § 115 Abs. 1 StVollzG nicht grundlegend geändert worden.

    Allein wegen der Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts sollen die Gerichte zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit für Richter und Schreibkräfte (BT-Drucks. 15/4537 vom 16. Dezember 2004) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke, die genau zu bezeichnen sind, verweisen dürfen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

    Diesen an den unabdingbaren Erfordernissen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu messenden Begründungsanforderungen ist die Strafvollstreckungskammer auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I, 930), das dem bisherigen Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt hat, nicht enthoben.

    Die Novellierung verfolgt - wie der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigen - den Zweck, Richter und Schreibkräfte von "unnötige[r] Schreibarbeit" durch die Eröffnung der Möglichkeiten einer Bezugnahme auf Antragsbegründungen und Erwiderungen zu entlasten, ohne dass hierdurch Verständlichkeit und Qualität der Entscheidungen gemindert werden soll (vgl. BRDrucks 697/03, S. 3; BTDrucks 15/2252, S. 6; BTDrucks 15/4537 S. 1).

  • OLG Hamm, 28.07.2005 - 1 Vollz (Ws) 124/05

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen; Darstellung des

    Auch nach dem 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) über die Ergänzung des § 115 Abs. 1 StVollzG soll die Strafvollstreckungskammern in ihrer Entscheidung weiterhin den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form zusammenstellen (§ 115 Abs. S.2 StVollzG n. F.).

    Diese Anforderungen sind auch durch das (mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft getretene) 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) über die Ergänzung des § 115 Abs. 1 StVollzG nicht grundlegend geändert worden.

  • OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen nach neuen Recht

    Dies ergibt sich aus dem Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.09.03 (BR-Drucks. 697/03, S. 2), dem Gesetzgebungsantrag des Bundesrates, der Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/2252, S. 6 f) und der Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 15/4537, S. 1).
  • LG Kleve, 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

    Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

    Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke des Untergebrachten vom 19.01.2015, 05.03.2015, 20.04.2015 und der Maßregelvollzugsbehörden vom 13.02.2015 verwiesen.
  • LG Kleve, 12.11.2015 - 182 StVK 3/15

    Überbrückungsgeld

    Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke des Untergebrachten vom 20.03.2015, 11.05.2015 und der Maßregelvollzugsbehörden vom 13.04.2015, 09.06.2015 verwiesen.
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