Gesetzgebung
BGBl. I 2006 S. 2606 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 22.11.2006, Seite 2606
- Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
- vom 17.11.2006
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (G-SIG: 16019145)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 04.05.2006 BT Bankenrecht an Ergebnisse der Basel-II-Verhandlungen anpassen
- 19.05.2006 BT Öffentliche Anhörung zu den geplanten Neuregelungen im Bankenrecht
- 30.05.2006 BT Experten stimmen Basel-II-Umsetzung weitgehend zu
Wird zitiert von ... (5)
- VG Frankfurt/Main, 11.10.2007 - 1 E 3941/06
Beteiligtenfähigkeit einer KG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das …
Auch aus der Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 ergebe sich, dass im Bereich der erlaubnispflichtigen Tatbestände allein die Richtlinie 2004/39 EG umgesetzt werden solle und keine Ausweitung der Genehmigungstatbestände gewollt sei.Auch die Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 zu einer möglichen Ausweitung des Begriffs der "Handelsbuchinstrumente" vermöge die Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu stützen.
- FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster …
Nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gelten die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift nicht für Anteile, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 KWG i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006 (BGBl I 2006, 2606;-KWG a.F-; jetzt § 1a KWG n.F.; Verweis in § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG entsprechend angepasst) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. - FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2002/10
Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit
Die vorgenannten Vorschriften sind allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F. (in den Streitjahren gilt noch die Fassung vor Änderung durch Gesetz zur Umsetzung der neugefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der in den Streitjahren gültigen Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. - FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13
Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH
§ 8b Abs. 1 und 2 KStG ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. - VG Frankfurt/Main, 13.03.2007 - 1 E 3904/06
Bescheid über die Kosten einer Sonderprüfung, ob ein Unternehmen …
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 4 des Bescheides vom 08.06.2006 festgestellte Kostenerstattungspflicht der Klägerin ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt über die Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22.04.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2006 (Bundesgesetzblatt I S. 2606).