Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2606   

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https://dejure.org/2006,45982
BGBl. I 2006 S. 2606 (https://dejure.org/2006,45982)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 22.11.2006, Seite 2606
  • Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
  • vom 17.11.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (G-SIG: 16019145)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 04.05.2006   BT   Bankenrecht an Ergebnisse der Basel-II-Verhandlungen anpassen
  • 19.05.2006   BT   Öffentliche Anhörung zu den geplanten Neuregelungen im Bankenrecht
  • 30.05.2006   BT   Experten stimmen Basel-II-Umsetzung weitgehend zu
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Frankfurt/Main, 11.10.2007 - 1 E 3941/06

    Beteiligtenfähigkeit einer KG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Auch aus der Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 ergebe sich, dass im Bereich der erlaubnispflichtigen Tatbestände allein die Richtlinie 2004/39 EG umgesetzt werden solle und keine Ausweitung der Genehmigungstatbestände gewollt sei.

    Auch die Bundestagsdrucksache 16/1335, S. 76 zu einer möglichen Ausweitung des Begriffs der "Handelsbuchinstrumente" vermöge die Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu stützen.

  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gelten die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift nicht für Anteile, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 KWG i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006 (BGBl I 2006, 2606;-KWG a.F-; jetzt § 1a KWG n.F.; Verweis in § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG entsprechend angepasst) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2002/10

    Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit

    Die vorgenannten Vorschriften sind allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F. (in den Streitjahren gilt noch die Fassung vor Änderung durch Gesetz zur Umsetzung der neugefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der in den Streitjahren gültigen Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

    § 8b Abs. 1 und 2 KStG ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
  • VG Frankfurt/Main, 13.03.2007 - 1 E 3904/06

    Bescheid über die Kosten einer Sonderprüfung, ob ein Unternehmen

    Rechtsgrundlage für die in Ziff. 4 des Bescheides vom 08.06.2006 festgestellte Kostenerstattungspflicht der Klägerin ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt über die Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22.04.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2006 (Bundesgesetzblatt I S. 2606).
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