Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 3416   

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BGBl. I 2006 S. 3416 (https://dejure.org/2006,39857)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 30.12.2006, Seite 3416
  • Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
  • vom 22.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) (G-SIG: 16019259)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 25.10.2006   BT   Eltern eines verletzten Kindes haben Anwesenheitsrecht in der Verhandlung
  • 23.11.2006   BT   Modernisierung der Justiz Gegenstand einer Anhörung
  • 18.04.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwer­de soll verlängert werden
  • 28.05.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwer­de soll verlängert werden
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17

    Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil;

    § 580 Nr. 8 ZPO ist erst nachträglich durch Art. 10 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) in die Zivilprozessordnung aufgenommen worden.

    Dass sich die Zuständigkeit für eine auf den neuen Restitutionsgrund gestützte und sich gegen ein Revisionsurteil richtende Restitutionsklage nicht aus § 584 Abs. 1 ZPO ergibt, ist dabei nicht bedacht worden (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 25, 38 ff.).

    Der hier maßgebliche Sachverhalt ist auch nicht mit den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO vergleichbar (in der Vergangenheit wurde bei Entscheidungen des EGMR allenfalls eine Parallele zu § 580 Nr. 7 b ZPO erwogen, vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 39 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 3 Ws 367/14

    Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Zu einer zur Verurteilung führenden Aufklärung der Tat war es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gekommen (vgl. insoweit auch zur Unschuldsvermutung BT-Drucks. 16/3038 S. 58; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 33; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 43).

    Indes folgt aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 StGB ein Absehen vom Widerruf in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 58; im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 33; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 43).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Soweit nach § 580 Nr. 8 ZPO die Restitutionsklage stattfindet, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht, setzt dies nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 16/3038 S. 38 ff.) voraus, dass sich die Feststellung der Konventionsverletzung auf den konkreten Fall bezieht.
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