Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 3439   

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BGBl. I 2006 S. 3439 (https://dejure.org/2006,40384)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 30.12.2006, Seite 3439
  • Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz-VÄndG)
  • vom 22.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) (G-SIG: 16019223)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 06.09.2006   BT   Bundesregierung will Vertragsarztrecht erneuern
  • 06.10.2006   BT   Öffentliche Anhörung zum Vertragsarztrecht
  • 19.10.2006   BT   Zweite öffentliche Anhörung zum Vertragsarztänderungsgesetz
  • 23.10.2006   BT   Kritik an Plänen der Koalition zur Entschuldung der Krankenkassen
  • 25.10.2006   BT   Finanzschwache Kassen bekommen für Entschuldung mehr Zeit
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde die Vorschrift schließlich mit der Begründung, dass der bei Einführung der Regelung im Jahr 1992 befürchtete Anstieg der Überversorgung zum Stillstand gekommen sei (vgl BT-Drucks 16/2474 S 25), ersatzlos gestrichen, sodass die Vorgabe im Ergebnis nicht umgesetzt wurde.
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit der kooperativen Leitung ausdrücklich als Beispiel der Fall der Zusammenarbeit eines Arztes und eines Zahnarztes genannt (BT-Drucks 16/2474 S 21) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

    Die Erteilung zweier Teilzulassungen sei zulässig; dies zeige die Begründung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl I 3439) .

    Der Gesetzgeber hat durch das VÄndG vom 22.12.2006 (BGBl I 3439, 3441) ua § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1.1.2007 dahingehend geändert, dass die Zulassung bewirkt, dass der Vertrags(zahn)arzt zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet ist.

    Zwar enthält die Begründung zum VÄndG (Regierungsentwurf zum VÄndG, BT-Drucks 16/2474 S 21) keine explizite Aussage des Gesetzgebers dazu, dass er neben der den Umfang des Versorgungsauftrags betreffenden Änderungen auch die Erteilung zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag ermöglichen wollte.

    Diese Aufhebung der Regelung wurde ausdrücklich damit begründet, dass "nach künftig geltendem Recht ... ein Vertrags(zahn)arzt in Bezirken verschiedener Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen sog. Teilzulassungen erhalten" könne (Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses, BT-Drucks 16/3157 S 19 und S 20) .

    Nach der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf zum VÄndG, BT-Drucks 16/2474 S 21) dient die Möglichkeit, den sich aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer vollzeitigen Tätigkeit zu beschränken, der Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, insbesondere auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

    Im Allgemeinen Teil der Begründung (unter II. 1., aaO S 16) sowie in der Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses (BT-Drucks 16/3157 S 16) wird als weiterer Zweck auch die bessere Bewältigung von Unterversorgungssituationen genannt.

    Dass die Gesetzesbegründung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Vordergrund stellt (s BT-Drucks 16/2474 S 21) , spricht zwar dafür, dass es nicht primäres Ziel des Gesetzgebers war, die Aufspaltung eines vollen Versorgungsauftrags in zwei hälftige zu ermöglichen, schließt dies jedoch nicht aus, denn die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird in der Gesetzesbegründung nur beispielhaft ("insbesondere") genannt und zudem als Klammerzusatz zum vorangestellten (generelleren) Zweck der "Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten" (s BT-Drucks 16/2474 S 21) .

    Solange es rechtlich nur einen vollen Versorgungsauftrag gab bzw ein vollzeitiger Tätigkeitsumfang vorgegeben wurde (vgl BT-Drucks 16/2474 S 21 zu § 95 Abs. 3 SGB V) , ergab sich daraus zwingend, dass es nur einen Vertragsarztsitz geben konnte.

    Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die - zeitgleich - eröffnete Möglichkeit zur "Teilzeitbeschäftigung" reagiert (s die Gesetzesbegründung zum VÄndG, BT-Drucks 16/2474 S 20 zu § 85 Abs. 4b SGB V) .

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Umstand einer Doppelmitgliedschaft sehr wohl gesehen, wie dessen Ausführungen zur Aufhebung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV (Beschlussempfehlung zum VÄndG, BT-Drucks 16/3157 S 19 und S 20) belegen ("... in beiden K(Z)ÄVen Mitglied ... werden ...") , und als Folge der Rechtsänderung in Kauf genommen.

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