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   BGBl. I 2006 S. 2218   

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BGBl. I 2006 S. 2218 (https://dejure.org/2006,45503)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 16.10.2006, Seite 2218
  • Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
  • vom 10.10.2006

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (G-SIG: 16021163)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Der Bewältigung besonderer Härten trägt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218) Rechnung.
  • VG München, 09.02.2010 - M 1 K 09.3558

    Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Umweltzone München

    Die Zulassung von Ausnahmen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl I S. 2793).

    Mit der Bestimmung in § 1 Abs. 2 35. BImSchV wollte der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis schaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verkehrsverboten zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 23).

    Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass für eine Reihe von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor keine entsprechenden Techniken zur Reduzierung der Partikelimmissionen am Markt verfügbar sind (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 21) und es ist offensichtlich, dass Anwohner oder Beschäftigte innerhalb von Umweltzonen am stärksten von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG betroffen sind.

    Schließlich wurden aufgrund der Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007 Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07"-Oldtimerkennzeichen in den Ausnahmekatalog aufgenommen, weil sie der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen und die Anzahl solcher Fahrzeuge und deren geringe Fahrleistung eine Ausnahme von den Fahrverboten in den Umweltzonen rechtfertigen würden (vgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 22 f. und BR-Drs. 819/07 S. 16).

  • VGH Bayern, 31.08.2009 - 22 C 09.2071

    Ausnahmeregelung von den Verkehrsverboten für die Umweltzone München für

    Die Zulassung von Ausnahmen richtet sich dabei nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl I S. 2793).

    Mit dieser Bestimmung wollte der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis schaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von den o.g. Verkehrsverboten zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können (vgl. die Amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 23).

    Dadurch, dass sich der Verordnungsgeber an den Grenzwertstufen des Gemeinschaftsrechts orientiert hat, die nicht nur auf die Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Feinstaubpartikel (PM10) abstellen, und eine Kennzeichnungsmöglichkeit nur für Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 vorgesehen hat, hat er sich bewusst dafür entschieden, Kraftfahrzeuge mit Ottomotor (Benzinantrieb) ohne geregelten Katalysator mit Ausnahme der im Anhang 3 enumerativ aufgezählten Fälle dem Verkehrsverbot in der Umweltzone zu unterwerfen (vgl. auch Amtliche Begründung BR-Drs. 162/06 S. 24 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2009 - 8 B 933/09

    Erteilung im Wege der einstweiligen Anordnung einer Ausnahmegenehmigung zum

    Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich - wie vom VG ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.10.2007 (BGBl. I S. 2793).
  • VG Leipzig, 18.01.2012 - 1 L 278/11

    Die Geschäftsidee von Stadtrundfahrten mit Trabis rechtfertigt nur dann eine

    Damit wollte der Verordnungsgeber auf nicht vorhergesehene Härtefälle reagieren (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06, S. 23).

    Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass für eine Reihe von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor keine entsprechenden Techniken zur Reduzierung der Partikelemissionen am Markt verfügbar sind (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 21) und es ist offensichtlich, dass Anwohner oder Beschäftigte innerhalb von Umweltzonen sowie dort gelegene Unternehmen am stärksten von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG betroffen sind.

  • VG Leipzig, 09.06.2011 - 1 L 42/11

    Verfahren um Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone vor dem Verwaltungsgericht

    Damit wollte der Verordnungsgeber auf nicht vorhergesehene Härtefälle reagieren (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06, S. 23).

    Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass für eine Reihe von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor keine entsprechenden Techniken zur Reduzierung der Partikelimmissionen am Markt verfügbar sind (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 21) und es ist offensichtlich, dass Anwohner oder Beschäftigte innerhalb von Umweltzonen sowie dort gelegene Handwerks- und Gewerbebetriebe am stärksten von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG betroffen sind.

  • VG Leipzig, 26.05.2011 - 1 L 53/11

    Verfahren um Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone vor dem Verwaltungsgericht

    Damit wollte der Verordnungsgeber auf nicht vorhergesehene Härtefälle reagieren (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06, S. 23).

    Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass für eine Reihe von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor keine entsprechenden Techniken zur Reduzierung der Partikelimmissionen am Markt verfügbar sind (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 21) und es ist offensichtlich, dass Anwohner oder Beschäftigte innerhalb von Umweltzonen am stärksten von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG betroffen sind.

  • VGH Bayern, 10.01.2012 - 22 C 11.2395

    Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone für einen Mercedes 190 D, Baujahr

    Diese Argumentation geht daran vorbei, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV mit überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner nicht vorhersehbare Härtefälle erfassen wollte (Amtliche Begründung BR-Drs. 162/06, S. 23).
  • VG Gelsenkirchen, 26.06.2009 - 14 L 532/09

    Ausnahmegenehmigung, Umweltzone, Luftreinhalteplan, Teilplan Ruhrgebiet Nord,

    Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV -) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793).
  • VG München, 11.10.2011 - M 1 K 11.3265

    Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone München; überwiegendes

    Mit dieser Bestimmung wollte der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis schaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von den o.g. Verkehrsverboten zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können (vgl. die Amtliche Begründung der Bundesregierung BR-Drs. 162/06 S. 23; OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.7.2009, Az. 8 B 933/09, Juris).
  • VG Freiburg, 29.11.2012 - 4 K 2158/12

    Fahrt in der Umweltzone

  • VG Stuttgart, 04.07.2011 - 13 K 3296/10

    Keine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzone für Hausarzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 754/10

    Anspruch auf eine "Bewohner-Ausnahmegenehmigung" vom Fahrverbot in den

  • VG München, 10.02.2009 - M 1 K 08.5230

    Mangels Klagebefugnis unzulässige Klage gegen Umweltzone München

  • VG München, 16.07.2013 - M 1 K 13.1078

    Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone München

  • VG Düsseldorf, 11.05.2012 - 3 K 2074/10

    Ausnahmegenehmigung Fahrverbot H-Kennzeichen Luftreinhalteplan Umweltzone

  • VG Berlin, 08.10.2008 - 10 A 32.08

    Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone

  • VG Berlin, 09.07.2008 - 10 A 138.08

    Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Verkehrsverbotes zum Zweck einer zu

  • VG Berlin, 08.10.2008 - 10 A 156.08

    Zuordnung der Fahrzeuge in Schadstoffklassen; Erteilung einer Feinstaubplakette

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