Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 280   

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BGBl. I 2006 S. 280 (https://dejure.org/2006,65017)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 01.02.2006, Seite 280
  • Neufassung der Spielverordnung
  • vom 27.01.2006

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Wird zitiert von ... (143)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz seien diejenigen Teile der Regelungen verfassungswidrig, mit denen die bundesrechtliche Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362, 366), aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes durch generelle, nicht lokal radizierte Anforderungen nachgebessert werde.
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    § 13 SpielV ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 neu gefasst worden (vgl. die Neubekanntmachung der Spielverordnung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spielverordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst.

    6 Der Spieleinsatz nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), gültig ab 1. Januar 2006 (im Folgenden: SpielV 2006), entspreche nicht dem von der Beklagten für die Vergnügungssteuer verwendeten Spieleinsatzbegriff.

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