Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 3180   

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BGBl. I 2006 S. 3180 (https://dejure.org/2006,45520)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 21.12.2006, Seite 3180
  • Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)
  • vom 18.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG) (G-SIG: 16019284)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 27.09.2006   BT   Regierung will Quote für Biokraftstoffbeimischung einführen
  • 09.10.2006   BT   Drei öffentliche Anhörungen am 18. Oktober
  • 18.10.2006   BT   Experten wollen Abbau von Steuervergünstigungen bei Biokraftstoffen mildern
  • 25.10.2006   BT   Bei Biokraftstoffen auf nachhaltige Bewirtschaftung achten
  • 25.10.2006   BT   Einführung der Biokraftstoffquote ab 2007 zugestimmt

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - 1 B 65.10

    Überwiegende öffentliche Interessen; straßenbezogene Belange; nicht

    Klimaschutz durch die Verringerung des Kohlenstoffdioxidausstoßes im Interesse der Bekämpfung des Treibhauseffekts und des Anstiegs der Durchschnittstemperatur wird allerdings regelmäßig Art. 74 Nr. 24 des Grundgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung zugeordnet, wobei in der Praxis weitere Anknüpfungspunkte für die Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers herangezogen werden, z.B.: Recht der Wirtschaft, Strafrecht, Steuerrecht (vgl. BT-Drucksache 16/2709, S.15; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 74 Rn. 69; Hömig, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 74 Rn. 24; vgl. zum Klimaschutz auch Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2008, § 10 Rn. 13 ff).
  • BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13

    Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe

    Für 2007 beantragte die Klägerin eine Steuerentlastung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG; hier und im Folgenden in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung nach Änderung durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften --Biokraftstoffquotengesetz-- vom 18. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3180).

    Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Begriff "thermochemische Umwandlung" sei nach dem aus der Gesetzesbegründung des Biokraftstoffquotengesetzes (BTDrucks 16/2709) erkennbaren Willen des Gesetzgebers eng auszulegen.

    Aus § 37b Satz 9 (gemeint ist offensichtlich Satz 8) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG; hier und im Folgenden in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung nach Änderung durch das Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3180) ließen sich keine gegenteiligen Schlüsse herleiten.

    Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 50 Abs. 5 EnergieStG lediglich auf BtL-Kraftstoffe Bezug genommen (BTDrucks 16/2709, S. 17 und 18), deren Herstellungsverfahren zumindest in nationalen fachlichen Publikationen überwiegend unter Nennung eines solchen Zwischenschritts beschrieben wird.

    Vielmehr ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 1 Nr. 11a EnergieStG, dass sich der Gesetzgeber gerade nicht abschließend auf bestimmte Verfahren oder Biokraftstoffe festlegen wollte, um weitere Entwicklungen und Erfahrungen einfließen lassen zu können (vgl. auch BTDrucks 16/2709, S. 19).

    Soweit es für "besonders förderungswürdige" Biokraftstoffe zu einer doppelten Förderung durch die Biokraftstoffquote einerseits und eine steuerliche Entlastung andererseits kommt, ist somit eine restriktive Auslegung geboten, die insbesondere die vom Gesetzgeber verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz berücksichtigt (BTDrucks 16/2709, S. 1 und 15; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 25. Juli 2007  1 BvR 1031/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 1024, und vom 4. November 2010  1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209).

    Zum einen bezieht sich der Ausschluss der Förderung nur auf eine gemeinsame Hydrierung biogener und mineralölstämmiger Öle und verweist insofern auf die schwierige Überwachung der Mengen und die noch ungeklärten Verfahrensbedingungen (BTDrucks 16/2709, S. 22).

  • BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07

    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

    gegen § 50 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5; Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1534), geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3180).

    Am 1. Januar 2007 trat das angekündigte Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3180) in Kraft.

  • FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 38/11

    Energiesteuer: Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe

    Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuotG) vom 18.12.2006 (BGBl. I 3180, im Folgenden: EnergieStG).

    In der Gesetzesbegründung zum auch das Energiesteuergesetz ändernden Biokraftstoffquotengesetz (BT-Drucks. 16/2709, S. 18) heißt es zu § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG: "Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind danach Biomass-to-Liquid (BtL)-Kraftstoffe." Hieraus ergibt sich mangels einer sprachlichen Einschränkung wie etwa "z. B." oder "insbesondere", dass der Gesetzgeber ausschließlich die sog. BtL-Kraftstoffe als durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen und damit als besonders förderungswürdig angesehen hat.

    So wird bereits eingangs der Begründung darauf hingewiesen, dass die dynamische Entwicklung der im Verkehr eingesetzten Biokraftstoffe auf der Basis der bisherigen Förderung über Steuervergünstigungen zu ansteigenden Steuerausfällen geführt habe und ein weiterer Ausbau auf dieser Grundlage mit dem Konsolidierungskurs der Bundesregierung nicht mehr vereinbar sei (BT-Drucks. 16/2709, S. 1).

    So werden ausweislich der Gesetzesbegründung zu Art. 1 EnergieStG künftig Beimischungen von Biokraftstoffen nicht mehr steuerlich begünstigt und es wird die steuerliche Entlastung auf besonders förderungswürdige Biokraftstoffe beschränkt (vgl. BT-Drucks. 16/2709, S. 15 u. 17).

    Die Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 1 Nr. 11 a lit. e) EnergieStG beinhaltet vielmehr und lediglich eine Ermächtigung, den Katalog der besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe zu erweitern, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drucks. 16/2709, S. 19).

    Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 11 a lit. e) EnergieStG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind, im Zeitpunkt des Erlasses des Biokraftstoffquotengesetzes nicht möglich war (vgl. BT-Drucks. 16/2709, S. 19) und auch heute nicht möglich ist.

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 64/13

    Erstreckung des abgabenbewehrten Beimischungszwangs auf Alkylatbenzin nicht

    Nachdem im Rahmen des nach § 37c Abs. 5 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3180) vorgesehenen Anhörungsverfahrens weder eine Beimischung von Biokraftstoff noch eine sonstige Erfüllung der Quotenpflicht festgestellt werden konnte, setzte das HZA mit Bescheid vom 25. September 2008 die nicht erfüllte Biokraftstoffquote nach § 37a BImSchG mit einer nach dem Energiegehalt berechneten Fehlmenge Biokraftstoffs in Höhe von 91.933,21 EUR fest.

    Nach der Intention des Gesetzgebers sei es unerheblich, ob der Quotenverpflichtete seine Verpflichtung selbst oder durch Dritte erfülle (BTDrucks 16/2709, S. 22).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Differenzierung verzichtet, so dass der gesamte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 EnergieStG zu versteuernde Kraftstoffabsatz unabhängig von der späteren Verwendung die Grundlage für die Quotenpflicht bildet (BTDrucks 16/2709, S. 20).

    Darüber hinaus sind auch das vom Gesetzgeber angeführte Interesse an einer einfachen Administrierbarkeit (BTDrucks 16/2709, S. 20) und damit steuertechnische Erwägungen geeignet, die Erfassung aller in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG aufgeführten Kraftstoffe zu rechtfertigen.

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13

    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den

    In der Begründung für die Gesetzesänderung finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 hat aufgeben wollen (BTDrucks 16/2709, S. 19 f.).
  • BFH, 14.04.2008 - VII B 216/07

    Besteuerung des Biokraftstoffanteils in Mischungen

    b) Nach der Gesetzesbegründung des BioKraftQuG (BTDrucks 16/2709) diente die Einführung des Beimischungszwangs auch der Umsetzung der Biokraftstoffrichtlinie in nationales Recht.

    Selbst bei Annahme einer unbedingten Verpflichtung zum Erreichen der in Art. 3 Abs. 1 der Biokraftstoffrichtlinie ausgewiesenen Quoten begegnet die Rückführung der steuerlichen Förderung unter gleichzeitiger Einführung eines Beimischungszwangs keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, zumal der in der Biokraftstoffrichtlinie ausgewiesene und bis zum 31. Dezember 2010 zu erreichende Mindestanteil nach Einschätzung des Gesetzgebers allein durch den Beimischungszwang erreicht werden soll (BTDrucks 16/2709), so dass es einer flankierenden steuerlichen Unterstützungsmaßnahme zur Verfolgung des Richtlinienziels eigentlich nicht bedürfte.

  • BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15

    Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe

    Die an § 18 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes angelehnte Sanktionsregelung soll nach der Gesetzesbegründung gewährleisten, dass es aus wirtschaftlicher Sicht für die Quotenverpflichteten günstiger ist, die Quotenverpflichtung einzuhalten, als dagegen zu verstoßen, wobei die Höhe der Sanktion so festgesetzt wird, dass sie die Mehrkosten, die mit der Herstellung von Biokraftstoff im Vergleich zur Herstellung von Diesel- bzw. Ottokraftstoff verbunden sind, abdeckt (BTDrucks 16/2709, S. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 8 D 103/07

    Klage gegen die Erweiterung des Steinkohle-Heizkraftwerks Duisburg-Walsum

    Auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830), und der bei Erlass des Vorbescheids letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.6.2005 (BGBl. I S. 1865) bzw. - ohne dass sich für diesen Rechtsstreit bedeutende Abweichungen ergäben - der bei Erlass der Widerspruchsbescheide letzten Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3180), kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

    Die Frage, ob im Hinblick auf Lärmschutz die Folgen der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens mit den Belangen der Kläger rechtmäßig abgewogen worden sind, richtet sich nach § 41 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 18.12.2006, BGBl. I S. 3180).
  • BFH, 27.02.2009 - VII B 186/08

    Energiesteuerentlastung nur für reine, unvermischte Biokraftstoffe - Aussetzung

  • BFH, 30.09.2008 - VII B 98/08

    Energiesteuerentlastung nur für reine Biokraftstoffe

  • FG Düsseldorf, 19.08.2015 - 4 K 956/14

    Stromsteuerentlastung: Winderzeugung zur Herstellung von Roheisen als

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid und

  • VG Köln, 03.08.2007 - 13 L 702/07

    Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen neue Müllentsorgungsanlage in

  • FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV -

  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1189/15

    Energiesteuer - Voraussetzungen für die Übertragung einer Biokraftstoffquote

  • FG Hamburg, 14.01.2009 - 4 V 250/08

    Prozessrecht, Allgemeines Abgabenrecht: Aufhebung eines Vorbehalts der

  • FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10

    Energiesteuerrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von

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