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   BGBl. I 2006 S. 3219   

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BGBl. I 2006 S. 3219 (https://dejure.org/2006,49623)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 21.12.2006, Seite 3219
  • Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)
  • vom 18.12.2006

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 30.01.2017 - B 1 KR 14/16 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr beim BSG -

    Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen.
  • BSG, 09.02.2010 - B 11 AL 194/09 B

    Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand -

    Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergäbe sich im Ergebnis nichts Anderes für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung (§ 65a SGG iVm § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember 2006 <BGBl I 3219>).
  • BSG, 22.02.2017 - B 1 KR 19/16 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr beim BSG -

    Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen.
  • LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

    Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichts und auf der Internetseite www.egvp.de/.
  • BSG, 15.12.2014 - B 1 KR 88/14 B

    Formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente; Rüge fehlerhafter

    Die formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente setzt nach § 65a SGG iVm der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18.12.2006 (BGBl I 3219) insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz voraus (§ 65a Abs. 1 S 3 SGG iVm § 2 Abs. 3 ERVVOBSG).
  • BSG, 13.12.2011 - B 13 R 147/11 B
    Dabei kann hier offenbleiben, ob seine am 19.4.2011 erhobene Beschwerde gegen das ihm am 18.11.2010 zugestellte Urteil bereits aufgrund Nichtbeachtung der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 160a Abs. 1 S 2 SGG) unzulässig ist oder ob für ihn im Hinblick auf das Fehlen eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils zu der Möglichkeit, die Beschwerde und deren Begründung auch als elektronisches Dokument - nach Maßgabe von § 65a Abs. 1 SGG iVm §§ 1, 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG - vom 18.12.2006, BGBl I 3219) - einzureichen, gemäß § 66 Abs. 2 S 1 SGG die Jahresfrist für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt (ablehnend hierzu zB Skrobotz, jurisPR IT-Recht 7/2011 Anm 6).
  • LSG Sachsen, 26.05.2011 - L 3 AL 88/09

    Förderung der Altersteilzeitarbeit; Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen

    Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichts und auf der Internetseite "http://www.egvp.de/".
  • BSG, 30.08.2016 - B 8 SO 39/16 B
    Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG) vom 18.12.2006 (BGBl I 3219), die durch die Verordnung vom 14.12.2015 (BGBl I 2339) geändert worden ist, verlangt nach § 2 Abs. 3 eine qualifizierte elektronische Signatur.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 6 U 61/09

    Rechtlich wesentlicher Ursachenbegriff bei konkurrierenden Ursachen für den

    Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist.
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